Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 37a Anzeige- und Nachweispflichten
PDF-SERVICE "Beamte/Öffentlicher Dienst": Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Bücher zum Themenbereich Beamte und Öffentlicher Dienst herunterladen und lesen. Nutzen Sie das tolle eBook zum Tarifrecht, das mehrfach im Jahr aktualisiert wird. Daneben finden Sie folgende OnlineBücher als PDF: Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgung in Bund und Ländern, Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmen). Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. >>>hier zur Anmeldung |
Zur Übersicht des BAT
.
§ 37a Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
.
§ 37a Anzeige- und Nachweispflichten
(1) In den Fällen des § 37 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 bzw. des § 71 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Angestellte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder des Betriebes vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Angestellte verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Hält sich der Angestellte bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er darüber hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Angestellte, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Angestellter in das Inland zurück, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, solange der Angestellte die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, daß der Angestellte die Verletzung
dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
(2) In den Fällen des § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. des § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend.
Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.
mehr zu: BAT
- BAT Abschnitt I
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 1 Allgemeiner Geltungsbereich
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 1a Besonderer Geltungsbereich
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 2 Sonderregelungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 4 Schriftform, Nebenabreden
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 5 Probezeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 6 Gelöbnis
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 7 Ärztliche Untersuchung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 8 Allgemeine Pflichten
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 9 Schweigepflicht
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 10 Belohnungen und Geschenke
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 11 Nebentätigkeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 12 Versetzung, Abordnung, Zuweisung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 13 Personalakten
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 14 Haftung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 15 Regelmäßige Arbeitszeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 15a
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 15b Teilzeitbeschäftigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 16 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 16a Nichtdienstplanmäßige Arbeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 17 Überstunden
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 18 Arbeitsversäumnis
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 19 Beschäftigungszeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 20 Dienstzeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 21 Ausschlussfrist
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 22 Eingruppierung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 23 b Fallgruppenaufstieg
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 23 Eingruppierung in besonderen Fällen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 23a Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 24 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 25 Prüfungserfordernis
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 26 Bestandteile der Vergütung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 26a Bemessungsgrundsätze für die Grundvergütung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die unter die Anlage 1 a fallenden Angestellten
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 27 Grundvergütung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 28 Grundvergütung der Angestellten zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 29 Ortszuschlag
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 30 Gesamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahren
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 31
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 32
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 33 Zulagen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 33a Wechselschicht- und Schichtzulagen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 36 Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 37 Krankenbezüge
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 37a Anzeige- und Nachweispflichten
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 38 Forderungsübergang bei Dritthaftung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 39 Jubiläumszuwendungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 40 Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 41 Sterbegeld
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 42 Reisekostenvergütung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 43 Besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 44 Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 45
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 46 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 47 Erholungsurlaub
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 48 Dauer des Erholungsurlaubs
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 48a Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 49 Zusatzurlaub
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 50 Sonderurlaub
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 51 Urlaubsabgeltung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 52 Arbeitsbefreiung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 52a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 53 Ordentliche Kündigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 54 Außerordentliche Kündigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 55 Unkündbare Angestellte
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 56 Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 57 Schriftform der Kündigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 58 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 59 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 60 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 61 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 62 Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 63 Bemessung des Übergangsgeldes
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 64 Auszahlung des Übergangsgeldes
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 65 Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen)
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 66 Schutzkleidung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 67 Dienstkleidung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 68 Sachleistungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 69 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 70 Ausschlussfrist
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 71 Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 72 Übergangsregelungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 73 Schlußvorschriften
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 74 Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages
- Bundesangestelltentarifvertrag - BAT