Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 23 Eingruppierung in besonderen Fällen
PDF-SERVICE "Beamte/Öffentlicher Dienst": Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Bücher zum Themenbereich Beamte und Öffentlicher Dienst herunterladen und lesen. Nutzen Sie das tolle eBook zum Tarifrecht, das mehrfach im Jahr aktualisiert wird. Daneben finden Sie folgende OnlineBücher als PDF: Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgung in Bund und Ländern, Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmen). Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. >>>hier zur Anmeldung |
Zur Übersicht des BAT
.
§ 23 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
.
§ 23 Eingruppierung in besonderen Fällen
Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat der Angestellte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.
Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.
Wird dem Angestellten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht, gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.
Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.
mehr zu: BAT
- BAT Abschnitt I
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 1 Allgemeiner Geltungsbereich
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 1a Besonderer Geltungsbereich
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 2 Sonderregelungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 4 Schriftform, Nebenabreden
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 5 Probezeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 6 Gelöbnis
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 7 Ärztliche Untersuchung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 8 Allgemeine Pflichten
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 9 Schweigepflicht
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 10 Belohnungen und Geschenke
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 11 Nebentätigkeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 12 Versetzung, Abordnung, Zuweisung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 13 Personalakten
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 14 Haftung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 15 Regelmäßige Arbeitszeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 15a
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 15b Teilzeitbeschäftigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 16 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 16a Nichtdienstplanmäßige Arbeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 17 Überstunden
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 18 Arbeitsversäumnis
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 19 Beschäftigungszeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 20 Dienstzeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 21 Ausschlussfrist
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 22 Eingruppierung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 23 b Fallgruppenaufstieg
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 23 Eingruppierung in besonderen Fällen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 23a Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 24 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 25 Prüfungserfordernis
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 26 Bestandteile der Vergütung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 26a Bemessungsgrundsätze für die Grundvergütung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die unter die Anlage 1 a fallenden Angestellten
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 27 Grundvergütung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 28 Grundvergütung der Angestellten zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 29 Ortszuschlag
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 30 Gesamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahren
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 31
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 32
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 33 Zulagen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 33a Wechselschicht- und Schichtzulagen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 36 Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 37 Krankenbezüge
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 37a Anzeige- und Nachweispflichten
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 38 Forderungsübergang bei Dritthaftung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 39 Jubiläumszuwendungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 40 Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 41 Sterbegeld
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 42 Reisekostenvergütung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 43 Besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 44 Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 45
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 46 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 47 Erholungsurlaub
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 48 Dauer des Erholungsurlaubs
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 48a Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 49 Zusatzurlaub
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 50 Sonderurlaub
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 51 Urlaubsabgeltung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 52 Arbeitsbefreiung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 52a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 53 Ordentliche Kündigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 54 Außerordentliche Kündigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 55 Unkündbare Angestellte
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 56 Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 57 Schriftform der Kündigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 58 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 59 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 60 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 61 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 62 Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 63 Bemessung des Übergangsgeldes
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 64 Auszahlung des Übergangsgeldes
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 65 Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen)
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 66 Schutzkleidung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 67 Dienstkleidung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 68 Sachleistungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 69 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 70 Ausschlussfrist
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 71 Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 72 Übergangsregelungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 73 Schlußvorschriften
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 74 Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages
- Bundesangestelltentarifvertrag - BAT