Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 2 Sonderregelungen

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 § 2 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) 

§ 2 Sonderregelungen

Für Angestellte
a) in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,
b) in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelungen 2 a fallen,
c) als Ärzte und als Zahnärzte an den in den Sonderregelungen
2 a und 2 b genannten Anstalten und Heimen,
d) die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind,
e) I. im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
II. die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigt werden,
III. in Bundeswehrkrankenhäusern,
f) auf Schiffen und schwimmenden Geräten mit Ausnahme der Angestellten auf Schiffen und schwimmenden Geräten der Bundeswehr und auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie,
g) auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie,
h) (gestrichen)
i) im Wetterdienst,
k) an Theatern und Bühnen,
l) I. als Lehrkräfte,
II. als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA,
m) als Bibliothekare an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) und an staatlichen Büchereistellen,
n) im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind,
o) in Kernforschungseinrichtungen,
p) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben,
q) im forstlichen Außendienst,
r) als Hausmeister,
s) der Sparkassen,
t) in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke) und in Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung),
u) in Nahverkehrsbetrieben,
v) in Flughafenbetrieben,
w) im Hafenbetriebsdienst und bei Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs,
x) im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
y) als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und als Aushilfsangestellte,
z) des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2. Die Sonderregelungen sind Bestandteile des Tarifvertrages.


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