Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 17 Überstunden
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§ 17 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
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§ 17 Überstunden
(1) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.
Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Angestellten zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzusagen.
Die im Rahmen des § 15 Abs. 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden.
(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag, einschließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.
Muß bei eintägigen Dienstreisen von Angestellten, die in der Regel an mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.
(3) Bei der Überstundenberechnung sind für jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich eines Wochenfeiertages, an dem der Angestellte von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuzählen, die der Angestellte ohne diese Ausfallgründe innerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte.
Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.
(4) Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden. Andere Überstunden sind vorher schriftlich anzuordnen.
(5) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Im übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden
(§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) gezahlt. Für jede nicht ausgeglichene Überstunde wird die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.
(6) Angestellte der Vergütungsgruppen I b bis II b bei obersten Bundesbehörden und obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten nur dann Überstundenvergütung, wenn die Leistung der Überstunden für sämtliche Bedienstete ihrer Dienststelle, gegebenenfalls ihrer Verwaltungseinheit, angeordnet ist. Andere über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit ist durch die Vergütung (§ 26) abgegolten.
(7) Für Angestellte der Vergütungsgruppen I und I a bei obersten Bundesbehörden und obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg sind Überstunden durch die Vergütung (§ 26) abgegolten.
Protokollnotiz zu den Absätzen 6 und 7:
Die Ausnahme für die Angestellten des Landes Berlin gilt nicht für die Angestellten beim Senator für Bundesangelegenheiten, Dienststelle Bonn, beim Senator für Finanzen, Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister, und beim Senator für Wissenschaft und Kunst, Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister.
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- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 20 Dienstzeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 21 Ausschlussfrist
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 22 Eingruppierung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 23 b Fallgruppenaufstieg
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 23 Eingruppierung in besonderen Fällen
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- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 26a Bemessungsgrundsätze für die Grundvergütung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die unter die Anlage 1 a fallenden Angestellten
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 27 Grundvergütung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 28 Grundvergütung der Angestellten zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 29 Ortszuschlag
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 30 Gesamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahren
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 31
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 32
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 33 Zulagen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 33a Wechselschicht- und Schichtzulagen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter
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- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 37 Krankenbezüge
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 37a Anzeige- und Nachweispflichten
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 38 Forderungsübergang bei Dritthaftung
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- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 41 Sterbegeld
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- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 59 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 60 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 61 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 62 Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 63 Bemessung des Übergangsgeldes
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 64 Auszahlung des Übergangsgeldes
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 65 Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen)
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- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 67 Dienstkleidung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 68 Sachleistungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 69 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 70 Ausschlussfrist
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 71 Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 72 Übergangsregelungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 73 Schlußvorschriften
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 74 Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages
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