Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 13 Personalakten
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§ 13 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
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§ 13 Personalakten
(1) Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Er kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
(2) Der Angestellte muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
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mehr zu: BAT
- BAT Abschnitt I
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- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 19 Beschäftigungszeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 20 Dienstzeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 21 Ausschlussfrist
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- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 23 b Fallgruppenaufstieg
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- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 27 Grundvergütung
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- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 29 Ortszuschlag
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- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 32
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 33 Zulagen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 33a Wechselschicht- und Schichtzulagen
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- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 38 Forderungsübergang bei Dritthaftung
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- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 56 Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 57 Schriftform der Kündigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 58 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 59 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 60 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 61 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
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- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 66 Schutzkleidung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 67 Dienstkleidung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 68 Sachleistungen
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- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 70 Ausschlussfrist
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 71 Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 72 Übergangsregelungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 73 Schlußvorschriften
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 74 Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages
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