Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD): § 15 Zusätzliche Altersversorgung

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Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD): § 15 Zusätzliche Altersversorgung

 

§ 15 Zusätzliche Altersversorgung

Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. Einzelheiten bestimmen die Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV- und der Tarifvertrag Altersversorgung - ATV-K) in den jeweils geltenden Fassungen.



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Red 20240117

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