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Das A - B - C des Tarifrechts
Arbeitskampfmaßnahmen
Arbeitskampfmaßnahmen (insbesondere Streiks und Aussperrungen) können nach Ende der Friedenspflicht von den Tarifvertragsparteien zur Durchsetzung ihrer Tarifziele ergriffen werden. Sie sind nach Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz zulässig und müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten.
- Arbeitskampfmaßnahmen und ihre rechtlichen Voraussetzungen
1. Rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen
2. Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen
3. Rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen
N.N.
Auszubildende, Praktikanten und Praktikantinnen usw. in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis
N.N.
Auswirkungen einer Arbeitskampfmaßnahme auf die Sozialversicherung und die Zusatzversorgung
1. Krankenversicherung
2. Pflegeversicherung
3. Rentenversicherung
4. Arbeitslosenversicherung
5. Unfallversicherung
6. Zusatzversorgung
N.N.
Auswirkungen auf das Einzelarbeitsverhältnis
1. Allgemeines
2. Arbeitsentgelt, Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen, Feiertagsbezahlung
3. Entgelt im Krankheitsfall
4. Arbeitgeberzuschuss nach § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
5. Urlaub, Arbeitsbefreiung
6. Beihilfen
7. Sonstiges
N.N.
Beamtinnen und Beamte
In der Bundesrepublik Deutschland sind zur Erledigung öffentlicher Aufgaben nicht nur Arbeitnehmer beschäftigt, sondern auch Beamtinnen ujnd Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe ist in der Regel solchen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Art. 33 Abs. 4 GG). Dies sind die Beamt*innen. Ihr Rechtsverhältnis wird durch Gesetz bestimmt. Diese Regelung behält es dem Parlament vor, die Pflichten und Rechte der
Beamt*innen, sowie ihre Besoldung und Versorgung (Rente) festzusetzen. Auch die Richter*innen und Soldat*innen stehen in einem gesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Für die Übernahme der Ergebnisse einer Lohnrunde bedarf es eines Gesetzes (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz). Darin wird festgelegt, in welchem Umfang und wann die Ergebnisse eines Tarifabschlusses übernommen werden.
BIP
Bruttoinlandsprodukt (Summe der im Inland während eines Jahres gefertigten Güter und erbrachten Dienstleistungen)
BMF
Bundesministerium der Finanzen
DGB
Deutscher Gewerkschaftsbund
Friedenspflicht
Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, während der Laufzeit eines Tarifvertrages über die darin geregelten Fragen keine Arbeitskampfmaßnahmen gegeneinander zu führen. Die Friedenspflicht besteht nicht mehr, wenn nach Kündigung des Tarifvertrages die Kündigungsfrist abgelaufen ist oder der Tarifvertrag aus anderen Gründen, insbesondere wegen Ablaufs der Befristung, geendet hat und Verhandlungen erfolglos waren oder durch die Arbeitgeberseite abgelehnt wurden. Ab diesem Zeitpunkt sind Arbeitskampfmaßnehmen einschließlich Warnstreiks zulässig.
GdP
Gewerkschaft der Polizei
GEW
Die sogenannte Bildungsgewerkschaft "Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft"
IAB
Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (Forschungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit)
IG BAU
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (u.a. für die Forstwirtschaft im Bereich des öffentlichen Dienstes zuständige DGB-Gewerkschaft)
IMK
Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung
Koalitionsfreiheit
Die Koalitionsfreiheit ist ein Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz und gewährleistet jedermann, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) zu bilden, ihnen beizutreten und sich für sie zu betätigen.
Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag ist eine Form des Tarifvertrages. Er enthält typischerweise Einstellungs- und Kündigungsbedingungen, Dauer des Urlaubs, Arbeitszeitregelungen, Lohnfortzahlung sowie Qualifizierung.
Nachwirkung
Nach der Kündigung oder sonstigen Beendigung eines Tarifvertrages gelten gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz die Rechtsnormen des Tarifvertrages für die vorhandenen Beschäftigten grundsätzlich bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages weiter. Die zum 31. Dezember 2018 gekündigten bisherigen Entgelttabellen des TV-L bleiben daher grundsätzlich weiter maßgebend.
Die Nachwirkung kann durch die Tarifvertragsparteien ausgeschlossen werden.
Notdienst
Einsatz des Notdienstes
Reallohnentwicklung
Nominale Lohnentwicklung abzüglich Preisentwicklung
Rolle des Personalrats beim Arbeitskampf
>>>zum Text des BMI-Rundschreibens
Schlichtung
Anders als in der Tarifrunde mit Bund und VKA gibt es mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder keine Schlichtungsvereinbarung.
Streikleitung, Streikposten und Streikausschreitungen
>>>zum Text des BMI-Rundschreibens
Tarifautonomie
Die Tarifautonomie ist Ausfluss der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz und beinhaltet, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich ohne Vorgaben des Staates die Arbeitsund Einkommensbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regeln können.
Tarifverhandlungen
Tarifverhandlungen können im gekündigten wie im ungekündigten Zustand des Tarifvertrages
geführt werden. Während der Laufzeit des Tarifvertrages besteht die sogenannte Friedenspflicht, das heißt Arbeitskampfmaßnahmen zu den tariflich geregelten Themen sind nicht zulässig. Die Kündigung des Tarifvertrages ist daher eine Voraussetzung für mögliche Arbeitskampfmaßnahmen. Die Tarifverhandlungen enden in der Regel mit einer Tarifeinigung, die nach Zustimmung der jeweils zuständigen Gremien der Tarifvertragsparteien zum Tarifabschluss führt.
Tarifvertrag
Ein Tarifvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag mit normativer Wirkung für die tarifgebundenen Beschäftigten und Arbeitgeber. Sein Inhalt wird von den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden bzw. Einzelarbeitgebern auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes frei ausgehandelt. Er bindet unmittelbar die Mitglieder der Tarifvertragsparteien bzw. die Arbeitgeber, die selbst Parteien des Tarifvertrags sind.
Die möglichen Inhalte von Tarifverträgen sind in § 1 Tarifvertragsgesetz geregelt:
- Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (obligatorischer Teil), z. B. Festlegung des frühesten Zeitpunkts der Kündigung des Tarifvertrages,
- Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (normativer Teil), z.B. Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub, Kündigungsfristen,
- Regelungen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (normativer Teil), z. B. Arbeitnehmerschutzvorschriften, betriebliche Arbeitsordnung oder vom Betriebsverfassungsgesetz abweichende Bildung und Beteiligungsbefugnisse von Betriebsräten.
Tarifvertragsparteien
Tarifvertragsparteien können nur Gewerkschaften oder Zusammenschlüsse von Gewerkschaften (Spitzenverbände) sowie Einzelarbeitgeber oder Arbeitgeberverbände sein (§ 2 Tarifvertragsgesetz). Nur Tarifvertragsparteien können wirksam Tarifverträge abschließen. Die Tariffähigkeit von Einzelarbeitgebern bleibt auch dann erhalten, wenn sie einem Arbeitgeberverband beitreten.
TdL
Tarifgemeinschaft deutscher Länder, Arbeitgeberverband der Bundesländer (mit Ausnahme von Hessen).
Teilnahme an rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen
>>>zum Text des BMI-Rundschreibens
TVA-L
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder
TVA-L BBiG
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
TVA-L Pflege
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen
TVA-L Gesundheitsfachberufe
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsfachberufen
TVdS-L
Tarifvertrag für Dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
V-L
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, abgeschlossen zwischen ver.di und der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL).
TV Prakt-L
Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen von Praktikantinnen/Praktikanten der Länder
TVG
Tarifvertragsgesetz
TVöD
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, abgeschlossen zwischen ver.di sowie dem Bund und der VKA.
Urabstimmung
Durchführung einer Urabstimmung
>>>zum Text des BMI-Rundschreibens
Verteilungsneutraler Spielraum
Summe aus Preisentwicklung (Inflation) und Produktivitätsfortschritt. Tarifabschlüsse in Höhe des verteilungsneutralen Spielraums verändern die Anteile der Arbeitnehmereinkommen und der Gewinne (Unternehmereinkommen und Vermögenseinkommen) am Volkseinkommen nicht. Eine Umverteilung findet nicht statt.
VKA
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, Zusammenschluss der Kommunalen Arbeitgeberverbände (KAVen) auf Bundesebene.
Vorsorgliche Maßnahmen beim Arbeitskampf
1. Aufgabenverteilung innerhalb der Dienststelle
2. Vorbereitung der Notdienstarbeiten
3. Vorbereitung des Notdienstes und der Ausstellung von Notdienst- und Sonderausweisen
4. Vorbereitung der Information der Beschäftigten
N.N.
WSI
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut der Hans-Böckler-Stiftung
Zusatzversorgung
Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20251222