Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD): § 37 Ausschlussfrist

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

aktuelle Fassung - zur Übersicht des TVöD 

§ 37 Ausschlussfrist

(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.



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