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Anlage A
(1) Die am 31. Januar 1977 von § 8 des Tarifvertrages vom 5. April 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen erhalten mit Wirkung vom 1. Februar 1977 für die Dauer ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses, solange sie ununterbrochen unter die Tarifverträge vom 5. April 1965 und 24. August 2005 fallen, eine monatlich zu berechnende nicht zusatzversorgungspflichtige Besitzstandszulage nach folgenden Maßgaben:
Ist die monatliche Summe der Zeitzuschläge nach § 4 Abs. 4 niedriger als
bei einem Fahrer/einer Fahrerin der Entgeltgruppe 4
in Pauschalgruppe I der Betrag in Höhe von 38,35 €,
in Pauschalgruppe II der Betrag in Höhe von 63,91 €,
in den Pauschalgruppen III und IV der Betrag in Höhe von 76,69 €,
bei einem Fahrer/einer Fahrerin der Entgeltgruppe 5
in Pauschalgruppe I der Betrag in Höhe von 40,90 €,
in Pauschalgruppe II der Betrag in Höhe von 66,47 €,
in den Pauschalgruppen III und IV der Betrag in Höhe von 79,25 €,
bei einem Chefkraftfahrer/einer Chefkraftfahrerin der Betrag in Höhe von 97,15 €,
wird als Besitzstandszulage der jeweilige Unterschiedsbetrag gezahlt.
Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages sind gegenüberzustellen der Betrag der Pauschalgruppe, in der sich der Fahrer/die Fahrerin in dem betreffenden Monat befindet, und die Summe der Zeitzuschläge nach § 4 Abs. 4, die sich nach § 8 Abs. 1 TVöD für diesen Monat ergibt.
(2) Auf die für die Berechnung der Besitzstandszulage nach Absatz 1 maßgebenden festen Beträge ist § 6 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 ist bei der Fortzahlung des Entgelts nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVöD zu berücksichtigen.
(4) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 ist in die Berechnung der persönlichen Zulage nach § 7 einzubeziehen. Der entsprechende Teilbetrag der persönlichen Zulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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Red 20240115