PDF-SERVICE "Beamte/Öffentlicher Dienst": Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Bücher zum Themenbereich Beamte und Öffentlicher Dienst herunterladen und lesen. Nutzen Sie das tolle eBook zum Tarifrecht, das mehrfach im Jahr aktualisiert wird. Daneben finden Sie folgende OnlineBücher als PDF: Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgung in Bund und Ländern, Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmen). Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. >>>hier zur Anmeldung |
Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund): § 8 Übergangsvorschrift für am 30. September 2005 / 1. Oktober 2005 vorhandenen Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen
§ 8 Übergangsvorschrift für am 30. September 2005 / 1. Oktober 2005 vorhandenen Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen
(1) Für die am 30. September 2005 vorhandenen Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, deren Arbeitsverhältnisse zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbestehen und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen.
(2) 1Ein Kraftfahrer/eine Kraftfahrerin ist dann nicht nur - im Sinne des § 1 - gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet hat. 2Ist der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.
(3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen 3 und 4 zu diesem Tarifvertrag.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 beläuft sich die Monatsarbeitzeit (§ 3) bei Pauschalgruppe I ab 170 bis 196 Stunden.
(5) Für die seit dem 31. Januar 1977 von dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen gilt als Besitzstand die Regelung in Anlage A.
Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 bis 4
Vorhandene Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen im Sinne dieser Vorschrift sind alle über den 30. September 2005 hinaus beim Bund beschäftigten Fahrer/Fahrerinnen, unabhängig davon, ob sie in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 oder des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O vom 8. Mai 1991 gefallen sind.
Vorteile für den Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - |
Red 20240115