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Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund): § 5 Pauschalgruppen
§ 5 Pauschalgruppen
(1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitzeit (§ 3) sind die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:
(2) Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin ist ausschließlich der/die persönliche Kraftfahrer/Kraftfahrerin:
a) des Bundespräsidenten / der Bundespräsidentin,
b) des Präsidenten / der Präsidentin des Bundestages und seiner / ihrer Stellvertreter,
c) des Präsidenten / der Präsidentin des Bundesrates,
d) des Bundeskanzlers / der Bundeskanzlerin,
e) der Bundesminister / der Bundesministerinnen,
f) der Staatssekretäre / der Staatssekretärinnen,
g) des Präsidenten / der Präsidentin beim Bundesverfassungsgericht,
h) der Präsidenten / der Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes,
i) des Präsidenten / der Präsidentin des Bundesrechnungshofes,
k) des / der Wehrbeauftragten des Bundestages,
l) des Generalinspekteurs / der Generalinspekteurin der Bundeswehr.
(3) 1Die höchstzulässige Arbeitszeit der Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen soll 288 Stunden im Monat nicht überschreiten. 2§ 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3§ 2 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen sind. 4Das Pauschalentgelt der Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen wird nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung als Chefkraftfahrer/ Chefkraftfahrerin gewährt.
(4) 1Für den Fahrer/Fahrerin, der einen Chefkraftfahrer/eine Chefkraftfahrerin für mindestens einen vollen Arbeitstag vertritt, erhöht sich sein/ihr Pauschalentgelt für die Dauer der Vertretung um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt, das er/sie als Fahrer/Fahrerin der Pauschalgruppe IV, und dem Pauschalentgelt, das er/sie als Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin erhalten würde. 2§ 6 gilt entsprechend. 3Bei Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Bei Vertretung für einzelne Arbeitstage
erhöht sich die höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (§ 2 Abs. 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch auf 288 Stunden im Kalendermonat; § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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Red 20240115