Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA)

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Tarifverträge/VersTV-G/Entgeltumwandlung

Stand: 18.02.2003

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Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA)

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die bei einem Mitglied eines Arbeitgeberverbandes,
der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, beschäftigten
Angestellten, Arbeiter, Arbeiterinnen und Auszubildenden (Arbeitnehmer/-innen), die
unter den Geltungsbereich des
a) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT),
b) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften -
(BAT-O),
c) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften -
(BAT-Ostdeutsche Sparkassen),
d) Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe
- BMT-G II -,
e) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften für
Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT-G-O),
f) Tarifvertrages über die Anwendung von Tarifverträgen für Arbeiter (TV Arbeiter-
Ostdeutsche Sparkassen),
g) Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V),
h) Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
i) Tarifvertrages für die Arbeitnehmer/-innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-
Westfalen (TV-WW/NW),
j) Manteltarifvertrages für Auszubildende,
k) Manteltarifvertrages für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-O),
l) Manteltarifvertrages für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-Ostdeutsche Sparkassen),
m) Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes
ausgebildet werden,
n) Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes
ausgebildet werden (Mantel-TV Schü-O),
o) Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im
Praktikum,
p) Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im
Praktikum (Mantel-TV AiP-O),
fallen.

§ 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung

Durch diesen Tarifvertrag werden zusätzlich zu den tarifvertraglichen Regelungen
zur betrieblichen Altersvorsorge (ATV/ATV-K) die Grundsätze zur Umwandlung
tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung
geregelt.

§ 3 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, dass von seinen/
ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) durch
Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
(2) Im beiderseitigen Einvernehmen können der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin
und der Arbeitgeber vereinbaren, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin einen
über den Höchstbetrag nach Absatz 1 hinausgehenden Betrag seines/ihres Entgelts
umwandelt.
(3) Der für ein Kalenderjahr umzuwandelnde Entgeltbetrag muss mindestens
1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreichen.

§ 4 Umwandelbare Entgeltbestandteile

1Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln.
2Umgewandelt werden können auf sein/ihr Verlangen künftige Ansprüche
auf
a) Zuwendungen nach den Zuwendungstarifverträgen,
b) Urlaubsgeld nach den Urlaubsgeldtarifverträgen,
c) vermögenswirksame Leistungen,
d) monatliche Entgeltbestandteile,
e) sonstige Entgeltbestandteile.

§ 5 Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs

(1)1Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muss seinen/ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung
rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.
2Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist an die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
über die Entgeltumwandlung mindestens für den Zeitraum eines Jahres gebunden.
(2) Beantragt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin, Teile seines/ihres Entgelts
nach § 4 Abs. 1 Buchst. d oder e umzuwandeln, kann der Arbeitgeber verlangen,
dass für den Zeitraum eines Jahres für die Entgeltumwandlung gleich bleibende monatliche
Beträge verwendet werden.
(3) Von den Regelungen in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann ausnahmsweise
in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.

§ 6 Durchführungsweg

1Die Entgeltumwandlung im Rahmen der durch das Gesetz zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung vorgesehenen Durchführungswege ist vorbehaltlich
der Sätze 2 und 3 bei öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen durchzuführen.
2Der Arbeitgeber kann im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach Satz
1 auch von der Sparkassen-Finanzgruppe oder den Kommunalversicherern angebotene
Durchführungswege bestimmen. 3Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können
bei Bedarf abweichende Regelungen zu den Sätzen 1 und 2 getroffen werden.

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres,
frühestens zum 31. Dezember 2008, schriftlich gekündigt werden.
(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 werden in § 39 Abs. 4 ATV-K die Worte
„(einschließlich des Ausschlusses der Entgeltumwandlung und der Verhandlungszusage
nach 1.3)“durch die Worte „(mit Ausnahme des Ausschlusses der Entgeltumwandlung
nach 1.3)“ ersetzt.
Köln, den 18. Februar 2003

Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: Der Vorstand
Für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di: - Bundesvorstand -



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