VVöD: Besonderer Teil Flughäfen (BT-F)

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Flughäfen - (BT-F) -

vom 13. September 2005

§ 40 Geltungsbereich

(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte der Verkehrsflughäfen. 2Er bildet im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des Tarifvertrages für den öffentlichen  Dienst (TVöD) den Tarifvertrag für die Sparte Flughäfen (TV-F).

(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird,  handelt es sich um die Regelungen des TVöD - Allgemeiner Teil.

§ 41 Wechselschichtarbeit

Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass abweichend von
a) § 6 Abs. 1 Satz 2 die gesetzlichen Pausen bei Wechselschichtarbeit nicht in die Arbeitszeit einzurechnen sind und
b) § 7 Abs. 1 Satz 1 Wechselschichtarbeit erst dann vorliegt, wenn die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.

§ 42 Rampendienst

(1) 1Beschäftigten im Rampendienst wird für je sechs Arbeitstage ein freier Arbeitstag gewährt. 2Im Jahresdurchschnitt soll mindestens jeder dritte freie Tag auf einen Sonntag fallen.

(2) 1Als freier Tag gilt in der Regel eine arbeitsfreie Zeit von 36 Stunden. 2Diese kann in Ausnahmefällen auf 32 Stunden verringert werden, wenn die Betriebsverhältnisse es erfordern. Werden zwei zusammenhängende freie Tage gewährt, gilt in der Regel eine arbeitsfreie Zeit von 60 Stunden, die in Ausnahmefällen auf 56 Stunden
verringert werden kann, als zwei freie Tage. 3Für weitere freie Tage erhöhen sich die Zeiten um jeweils 24 Stunden für einen Tag.

(3) Die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 werden pauschal mit einem Zuschlag von 12 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Entgelttabelle abgegolten.
 
§ 43 Feuerwehr- und Sanitätspersonal

(1) Für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal wird - unter Einbeziehung der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 - das monatliche Entgelt landesbezirklich oder betrieblich geregelt.

(2) Wenn das Feuerwehr- und Sanitätspersonal in Ausnahmefällen aus der zusammenhängenden Ruhezeit zur Arbeit gerufen wird, ist diese - einschließlich etwaiger Zeitzuschläge - neben dem Tabellenentgelt besonders
zu vergüten.

§ 44 In-Kraft-Treten, Laufzeit

1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.

Berlin/Köln, den 13. September 2005

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