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Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
Abschnitt IV
Schlussvorschriften
§ 35 Sterbegeld
Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle
| im Jahr 2002 | 1.535 Euro |
| im Jahr 2003 | 1.500 Euro |
| im Jahr 2004 | 1.200 Euro |
| im Jahr 2005 | 900 Euro |
| im Jahr 2006 | 600 Euro |
| im Jahr 2007 | 300 Euro |
Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20240116