Vermögenswirksame Leistungen

 

 

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Vermögenswirksame Leistungen 

Hier einige Informationen zum Thema Vermögensbildung und "vermögenswirksame Leistungen":

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

In § 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG) heißt es: "Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt...". Vermögenswirksame Leistungen können danach nur Leistungen sein, die Ihr Arbeitgeber von Ihrem Lohn bzw. Ihrem Gehalt einbehält und auf eine von Ihnen abgeschlossene Anlage (das können auch mehrere Anlagen sein) überweist. Geldleistungen, die Sie vermögenswirksam anlegen möchten, können bestehen aus

  • a) vermögenswirksamen Arbeitgeber-/Dienstherrnleistungen (Arbeitgeberleistung) und/oder
  • b) der Anlage von Teilen Ihres Arbeitslohns (Eigenleistung).

Vermögenswirksame Leistungen können als Sparbeiträge, Aufwendungen oder Beiträge aufgrund einer der im Gesetz genannten Vertragsarten bzw. Anlageformen angelegt werden, z.B. auf einen Bausparvertrag.

Das Sparen vermögenswirksamer Leistungen in bestimmten Anlageformen wird unter Berücksichtigung
von Einkommensgrenzen mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert.

Arbeitgeberleistung? In welcher Höhe?

Die vermögenswirksame Arbeitgeberleistung können Sie zusätzlich zu Ihrem Lohn bzw. zu Ihrem Gehalt beanspruchen, sofern die tariflichen bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe der Arbeitgeberleistung beträgt für....

Beamtinnen / Beamte  6,65 Euro monatlich 1
1 Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Beamtenanwärterinnen/
Beamtenanwärter
 6,65 Euro oder unter bestimmten Voraussetzungen 13,29 Euro monatlich 2
2 13,29 Euro erhalten Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst dann, wenn deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1
einen Betrag von 971,45 Euro monatlich nicht erreichen.
Tarifbeschäftigte    6,65 Euro monatlich 3
3 Nichtvollbeschäftigte Angestellte und Arbeiter erhalten den Teil von 6,65 Euro monatlich, der dem Maß der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
Auszubildende (einschließlich
Berufspraktikanten
und Volontäre)
 6,65 Euro 4 oder unter bestimmten Voraussetzungen 13,29 Euro monatlich 5
4 Nichtvollbeschäftigte Praktikantinnen/Praktikanten und Volontäre erhalten von dem einem Vollbeschäftigten monatlich zustehenden Betrag den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
5 Für diejenigen Auszubildenden, die unter den Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17. Dezember 1970 fallen, beträgt die Arbeitgeberleistung 13,29 Euro monatlich, wenn die Ausbildungsvergütung bzw. das Entgelt zzgl. des Verheiratetenzuschlages monatlich
nicht mindestens 971,45 Euro beträgt.

 

Hinweis: Die Arbeitgeberleistung ist steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig, jedoch nicht zusatzversorgungspflichtig! 

Eigenleistung? Was ist das?

Eine Eigenleistung ist der Teil Ihres Arbeitslohns, der direkt für einen Vertrag nach dem 5. VermBG von Ihren Bezügen einbehalten und überwiesen wird. Zusätzlich zur Arbeitgeberleistung kann die Eigenleistung in einer von Ihnen festgelegten Höhe auf einen bestimmten Vertrag überwiesen werden. Sie können eine Eigenleistung aber auch unabhängig von der Arbeitgeberleistung für einen Vertrag erbringen oder gar verschiedene Anlagen mit Eigenleistungen gleichzeitig bedienen. Das "ob" und "wie" bestimmen Sie...!

Beispiel:
monatlich 1. Vertrag 2. Vertrag Summe aus beiden Verträgen
Arbeitgeberleistung* 6,65 Euro -- 6,65 Euro
Eigenleistung : 32,51 Euro + 33,33Euro = 65,84 Euro
insgesamt gespart 39,16 Euro 33,33 Euro 72,49 Euro
* die Arbeitgeberleistung wird monatlich nur einmal gewährt und kann nur auf einen Vertrag überwiesen werden

.
Förderung? Vom Finanzamt... mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage...

Was ist die Arbeitnehmer-Sparzulage? Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Förderung, die Sie für Ihre vermögenswirksam gesparten Arbeitgeber- und Eigenleistungen erhalten können. Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist praktisch eine staatliche "Draufgabe" auf Ihre gesparten vermögenswirksamen Leistungen. Diese Förderung wird für bestimmte Anlageformen gewährt (auf Antrag) und ist der Höhe nach begrenzt. Die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist außerdem daran geknüpft, dass Ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.

Einkommensgrenze?

Eine Arbeitnehmer-Sparzulage können Sie bis zu folgenden Einkommensgrenzen erhalten:

  • Alleinstehende 17.900 Euro jährlich
  • zusammenveranlagte Ehegatten 35.800 Euro jährlich.

Maßgebend für diese Einkommensgrenze ist das zu versteuernde Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres,
in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Das zu versteuernde Einkommen wird vom Finanzamt im Steuerbescheid festgesetzt. Einen Anhaltspunkt für die Beurteilung, ob Sie diese Einkommensgrenze überschreiten, kann Ihnen daher Ihr letzter Steuerbescheid bieten.

Wie wird die Arbeitnehmer-Sparzulage ausgezahlt? Das Finanzamt setzt die Sparzulage - auf Ihren Antrag - für jedes Jahr nachträglich fest. Für den Antrag müssen Sie das Formular für die Einkommensteuererklärung
verwenden. Das Institut/Unternehmen, bei dem Sie Ihr Geld angelegt haben, bescheinigt Ihnen, wie hoch die zulagebegünstigten vermögenswirksamen Leistungen sind und wann die Sperrfrist endet. Die Bescheinigung wird Ihnen von Ihrem Institut/Unternehmen ggf. erst auf Ihre Anforderung ausgestellt. Diese Bescheinigung müssen Sie Ihrem Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage beim Finanzamt beilegen. Die Beantragung der Sparzulage erfolgt durch die jährliche Steuererklärung und muss jedes Jahr neu beantragt werden. Das Finanzamt zahlt die für den Anlagevertrag insgesamt festgesetzte Sparzulage nach dem Ende der Sperrfrist aus, das sind meist sechs oder sieben Jahre nach Vertragsabschluss.

Welche Anlageformen sind nach dem 5. VermBG möglich?

Und welche Anlagen werden mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert?

vermögenswirksame Anlage 5. VermBG
Kontensparverträge mit einer Bank oder Sparkasse
§ 2 Abs. 1 Nr. 6
Anlageformen ohne
staatliche Förderung
Kapitalversicherungsverträge mit einer Lebensversicherung
§ 2 Abs. 1 Nr. 7
Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
(Bausparverträge)
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Förderung mit einer
Arbeitnehmer-Sparzulage im
Förderkorb 1
mit 9%
Anlagen zum Wohnungsbau (Erwerb von Bauland,
Wohngebäuden, Eigentumswohnungen, etc. sowie
zur Rückzahlung von Darlehen – Entschuldung - für
diese Vorhaben)
§ 2 Abs. 1 Nr. 5
Wertpapier- und Vermögensbeteiligungs-
Sparverträge (Aktien, Fondsanteile, etc.)
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Förderung mit einer
Arbeitnehmer-Sparzulage im
Förderkorb 2
mit 18%
(sog. Beteiligungen)
Beteiligungs-Verträge (an einer Genossenschaft, die
ein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft
ist)
§ 2 Abs. 1 Nr. 3
Informationsblatt: Vermögenswirksame Leistungen - Stand: Januar 2006 Seite 4 von 7
Welche Höchstgrenzen gelten für die Förderung? Wie hoch ist die maximale
Förderung?
Förderkorb 1: Anlagen werden bis zu einem zulagebegünstigten Höchstbetrag von 470,-- Euro mit
einer Arbeitnehmer-Sparzulage von 9% gefördert.
Förderkorb 2: Anlagen werden bis zu einem zulagebegünstigten Höchstbetrag von 400,-- Euro mit
einer Arbeitnehmer-Sparzulage von 18% gefördert.
Beispiele:
a) Sie sparen 300,-- Euro im Jahr zu Gunsten Ihres Bausparvertrages (Förderkorb 1). Sofern Sie die
Einkommensgrenze nicht überschreiten, können Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt eine Förderung
von 9% auf diese 300,-- Euro erhalten. Die Förderung beträgt dann 27,-- Euro.
b) Sie sparen 500,-- Euro im Jahr zu Gunsten Ihres Bausparvertrages (Förderkorb 1). Obwohl Sie in
einem Jahr mehr als 470,-- Euro im Förderkorb 1 gespart haben, so können Sie dennoch nur 9% von
470,-- Euro erhalten (zulagebegünstigter Höchstbetrag). Die Förderung beträgt hier höchstens 42,30
Euro.
Übersicht zu den zulagebegünstigen Höchstbeträgen
Förderkorb 1
z.B. ein Bausparvertrag
Förderkorb 2
z.B. ein Wertpapier-
Sparvertrag
Gesamtförderung
(Förderkorb 1 und
Förderkorb 2 zusammen)
zulagebegünstigter
Höchstbetrag
max. 470,-- Euro
+
max. 400,-- Euro
=
max. 870,-- Euro
x x
Prozentsatz der
Arbeitnehmer-
Sparzulage
9% 18%
= =
Arbeitnehmer-
Sparzulage
42,30 Euro +
72,00 Euro
=
114,30 Euro
Möchten Sie z.B. beide Förderkörbe voll ausschöpfen, dann benötigen Sie gleichzeitig zwei Anlagen.
Um die maximale Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten, müssen Sie für die Anlage aus dem Förderkorb
1 jährlich 470,-- Euro und für die Anlage aus dem Förderkorb 2 jährlich 400,-- Euro vermögenswirksam
sparen (vgl. Schaubild).
Wann lohnt sich die Erbringung von Eigenleistungen?
Die Arbeitgeberleistungen reichen nicht, um die zulagebegünstigten Höchstbeträge auszuschöpfen.
Haben Sie Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage, so lohnt es sich, mit Eigenleistungen die zulagebegünstigten
Höchstbeträge auszuschöpfen, um in den Genuss einer höchstmöglichen Förderung
mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage zu gelangen. Eigenleistungen können Sie stets monatlich in Kombination
mit der Arbeitgeberleistung erbringen. Ihnen steht aber auch die Möglichkeit zur Verfügung, eine
einmalige Eigenleistung für Ihre Verträge zu erbringen (z.B. zum Jahresende).
Informationsblatt: Vermögenswirksame Leistungen - Stand: Januar 2006 Seite 5 von 7
Was ist noch für die Inanspruchnahme der Arbeitnehmer-Sparzulage zu beachten?
Beliebige eigene Einzahlungen oder Einzahlungen „Dritter" auf eine vermögenswirksame Anlage (z.B.
von Ihrem eigenen Girokonto auf einen Bausparvertrag) sind zwar häufig möglich*, aber nur vom Arbeitgeber
direkt überwiesene Beträge stellen vermögenswirksame Leistungen im Sinne des 5. VermBG
dar. Die Förderung mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage wird nur für vermögenswirksame Leistungen im
Sinne des 5. VermBG gewährt. Außerhalb der „Arbeitgeberüberweisung" vorgenommene Überweisungen
für Ihre vermögenswirksame Anlage werden nicht mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert.
* Regelungen über die Zulässigkeit solcher Einzahlungen können Sie Ihren Vertragsunterlagen entnehmen!
Welche Besonderheiten gelten bei Bausparverträgen (Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz)?

Plus durch Wohnungsbauprämie! Unabhängig – also nicht an eine Überweisung durch den Arbeitgeber
gebunden – von der Förderung des 5. VermBG mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage können Sie
für Bausparverträge eine Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz erhalten. Die
Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 8,8% von höchstens 512,-- Euro (jährlich aufgewandter Sparbeitrag)
für Alleinstehende bzw. jährlich 8,8% von 1.024,-- Euro für Verheiratete. Die jährlichen Einkommensgrenzen
liegen bei 25.600,-- Euro für Alleinstehende und 51.200,-- Euro für Verheiratete (zu versteuerndes
Einkommen). Die Prämie ist mit einem amtlich vorgeschriebenen Formular bei dem Unternehmen
zu beantragen, an das die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet werden. Bitte wenden
Sie sich hierfür an Ihre Bausparkasse.

Überweisungstätigkeit des Arbeitgebers: Was ist zu beachten?

Für die Überweisung vermögenswirksamer Leistungen (Arbeitgeberleistungen und/oder Eigenleistungen)
durch den Arbeitgeber ist diesem Informationsblatt ein Formular (Inn II 200) beigefügt, der Ihnen
die einfache Beantragung bei Ihrem Personalservice ermöglicht. Das Formular kann auch zur Änderung
bereits bestehender Überweisungen oder für die Mitteilung des letzten Überweisungszeitpunkts
verwendet werden.

Bitte legen Sie jedem Antrag eine Kopie des Vertrages bzw. eine bereits vom Institut oder Unternehmen für den Arbeitgeber ausgefertigte Bescheinigung bei!!!

Bitte reichen Sie Ihren Antrag möglichst sechs Wochen vor dem (ersten) Ausführungstermin ein!!!
Sollte der letzte Überweisungstermin beim Vertragsabschluss nicht bekannt sein, so bitten wir
Sie, nach dem Bekanntwerden des letzten Überweisungstermins Ihren Personalservice zu unterrichten
(bitte auch mit dem Formular).

Bitte benutzen Sie für jeden Vertrag ein Formular. Möchten Sie z.B. für zwei Verträge vermögenswirksame
Leistungen erbringen, verwenden Sie bitte auch zwei Formulare.

Was ist bei den Anlagen zum Wohnungsbau zu beachten?
Die vermögenswirksamen Leistungen werden grundsätzlich vom Arbeitgeber direkt auf Ihren Anlagevertrag
überwiesen. Hier gibt es folgende Ausnahme: Bei Anlagen zum Wohnungsbau nach § 2 Abs. 1
Nr. 5 (Erwerb von Bauland, Wohngebäuden, Eigentumswohnungen, etc. sowie zur Rückzahlung von
Darlehen - Entschuldung - für diese Vorhaben = vgl. mögliche Anlageformen auf Seite 3) können die
vermögenswirksamen Leistungen auf Ihren Wunsch auch auf Ihr Konto überwiesen werden. In diesen
Fällen verlangt Ihr Personalservice die vorherige Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Gläubigers,
dass die Anlage die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Informationsblatt: Vermögenswirksame Leistungen - Stand: Januar 2006 Seite 6 von 7
Ist die Überweisung auf vermögenswirksame Anlagen des Ehegatten oder der Kinder
möglich?
Das 5. VermBG sieht auch die Möglichkeit vor, dass Sie vermögenswirksame Leistungen auf einen
Vertrag Ihres Ehegatten einzahlen können. Dazu muss Ihr Ehegatte (mit dem Sie die Zusammenveranlagung
der Einkommensteuer wählen können) einen der folgenden Verträge nach dem 5. VermBG abgeschlossen
haben:
• Kontensparvertrag mit einer Bank oder Sparkasse
• Kapitalversicherungsvertrag mit einer Lebensversicherung
• Anlage nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (Bausparen)
• Anlage zum Wohnungsbau (Erwerb von Bauland, Wohngebäuden, Eigentumswohnung, etc.)
• Wertpapier- und Vermögensbeteiligungs-Sparvertrag (Aktien, Fondsanteile, etc.)
Sie können auf die genannten Verträge auch vermögenswirksame Leistungen überweisen, wenn diese
von Ihren Kindern abgeschlossen worden sind, solange die Kinder zu Beginn des Kalenderjahrs der
vermögenswirksamen Leistung das 17. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Wann kann die Arbeitgeberleistung beansprucht werden?
Die Arbeitgeberleistung wird monatlich nur einmal gewährt. Möchten Sie z.B. zwei Verträge abschließen,
so bleibt Ihnen die Wahl, auf welchen Vertrag die Arbeitgeberleistung überwiesen werden soll.
Eine Aufteilung der Arbeitgeberleistung auf verschiedene Verträge ist ausgeschlossen.
Für alle Dienstkräfte gilt gleichermaßen: Der Anspruch auf die Arbeitgeberleistung entsteht frühestens
für den Kalendermonat, in dem ein Antrag beim Personalservice eingeht, und für die beiden vorangegangenen
Monate desselben Kalenderjahrs, wenn der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen
war. Eine rückwirkende Gewährung über den Jahreswechsel ist jedoch nicht möglich.
Eingang Ihres
Antrages
(bei Ihrem Personalservice)
am 2. September Gewährung der Arbeitgeberleistung
ab Juli,
August oder September
der Anspruch entsteht ab September (er kann aber auch ab
Juli oder August entstanden sein, wenn der Vertrag zu diesem
Zeitpunkt bereits abgeschlossen war - bitte geben Sie
im Formular als Gewährungstermin in diesem Fall z.B. den
Juli an)
am 2. Januar Gewährung der Arbeitgeberleistung
ab Januar
der Anspruch kann nicht ins vorherige Jahr zurückreichen,
der Anspruch besteht frühestens ab Januar, auch wenn der
Antrag bereits früher abgeschlossen wurde
Was ist für die Überweisung von Eigenleistungen zu beachten?
Für die rechtzeitige Ausführung der erstmaligen Überweisung von regelmäßigen Eigenleistungen bitte
ich Sie, einen Antrag beim Personalservice etwa sechs Wochen vor dem Ausführungstermin einzureichen.
Unabhängig von den regelmäßigen Überweisungen können Sie auch eine einmalige Eigenleistung für
Ihren Anlagevertrag erbringen. Bitte benutzen Sie für die Beantragung das beigefügte Formular. Eine
einmalige Eigenleistung können Sie zu einem beliebigen Monat überweisen. Bitte stellen Sie Ihren Antrag
dafür etwa sechs Wochen vor dem gewünschten Ausführungstermin.
Informationsblatt: Vermögenswirksame Leistungen - Stand: Januar 2006 Seite 7 von 7
Möchten Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine einmalige Eigenleistung zum Jahresende zu
erbringen (z.B. um die Förderhöchstgrenzen voll auszuschöpfen), so bitte ich Sie, folgenden Schlusstermin
für die Antragstellung (Eingang des Antrags beim Personalservice) einzuhalten:
• Beamtinnen/Beamte bis 20. Oktober,
• Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter bis Mitte November.
Fallen die Termine auf ein Wochenende, ist der darauf folgende Werktag maßgebend.
Wie werden die vermögenswirksamen Leistungen gezahlt?
Die Überweisung vermögenswirksamer Leistungen ist monatlich, vierteljährlich oder jährlich möglich.
Bitte beachten Sie für die Überweisung der Arbeitgeberleistung folgende Besonderheit: Die Arbeitgerberleistung
wird monatlich gewährt. Sollte der abgeschlossene Vertrag vom monatlichen Überweisungsmodus
abweichen (regelmäßige vierteljährliche oder jährliche Zahlungsvereinbarung), so muss
der Vertrag dennoch für eine laufende monatliche Zahlung dieser Arbeitgeberleistung aufnahmefähig
sein, damit der volle Anspruch auf die Zahlung der Arbeitgeberleistung gewahrt bleibt. Nimmt der Vertrag
keine monatlich eintreffenden Arbeitgeberleistungen auf, so entgeht Ihnen die Arbeitgeberleistung
in den Monaten in denen keine Überweisung stattfindet. Eine „aufgesparte" Überweisung der Arbeitgeberleistungen
ist nicht möglich.
Wo erhalte ich weitere Informationen? 


 

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