Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

 

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Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

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Altersteilzeit im öffentlichen Dienst 

Bund und Länder können Regelungen zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte treffen. Während der Bund bereits seit einiger Zeit von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und entsprechende Regelungen getroffen hat, liegt in den Ländern kein einheitliches Bild vor. In den Ländern gelten eigenständige Regelungen, die vom Bund abweichen. In einigen wenigen Ländern bestehen keine Altersteilzeitregelungen.

Nachstehend werden die wichtigsten Einzelheiten der für Bundesbeamte getroffenen Regelungen erläutert. Beamtinnen und Beamte des Bundes können Altersteilzeit beantragen, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt waren. Handelte es sich bei der Teilzeitbeschäftigung nur um eine geringfügige Reduzierung der Arbeitszeit, hat dies keine negativen Auswirkungen auf die Genehmigung der Altersteilzeit.  

Die Altersteilzeit muss bis zum 31. Dezember 2009 bewilligt und von dem Beamten angetreten werden. Altersteilzeit kann für einen Zeitraum nach Vollendung des 55. Lebensjahres bewilligt werden. Sie muss jedoch immer bis zum Beginn des Ruhestandes fortdauern, also bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bzw. Antragsaltersgrenze.  

Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Einen Rechtsanspruch auf Genehmigung hat der Beamte, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Formen der Altersteilzeit

Altersteilzeit ist eine Art von mehreren Möglichkeiten teilzeitig zu arbeiten. Allerdings ist es bei der Altersteilzeit zwingend, dass der Umfang der Vollzeitbeschäftigung genau auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert wird und sich die Altersteilzeit bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt.

Bei der Verteilung der Arbeitszeit während der Inanspruchnahme der Altersteilzeit sind hingegen mehrere Modelle denkbar:

  • Durchgehende Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (der Beamte arbeitet an fünf Tagen in der Woche nur noch ?halbe? Tage).
  • Die zu erbringende Arbeitsleistung wird vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet. Im Anschluss daran erfolgt die Freistellungsphase (Blockmodell).

Praxisbeispiele
- fünf Jahre Altersteilzeit: 2 1 / 2 Jahre voll arbeiten; 21 / 2 Jahre nicht arbeiten, anschließend Pension.
- im Wechsel eine Woche voll arbeiten, eine Woche frei.
- Dauer der Altersteilzeit sechs Jahre: im ersten Jahr Vollzeitbeschäftigung, 2. bis 5. Jahr durchgehende Teilzeitbeschäftigung, im sechsten Jahr vollständige Freistellung.

Auswirkungen auf die Besoldung bei Altersteilzeit

Zur Regelung des Einkommens hat der Bund in Form der "Altersteilzeitzuschlagsverordnung" eine abschließende Bestimmung getroffen. Bei Altersteilzeit werden 83 Prozent der Nettobezüge gezahlt, die dem Beamten nach seiner bisherigen Arbeitszeit zustehen würden. Die Besoldung setzt sich zusammen aus:

  • der Teilzeitbesoldung für die ermäßigte Arbeitszeit und
  • einem steuerfreien Zuschlag, der diese Teilzeitbesoldung bis zur Höhe von 83 Prozent der Nettobesoldung, die bei bisheriger Arbeitszeit zustehen würde, ergänzt.

Die Bezüge werden während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeitbeschäftigung - unabhängig vom Teilzeit- oder Blockmodell - gezahlt. Zu den Bruttobezügen gehören (§ 2 Abs. 2 ATZV): Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen und Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren, die Zulage bei der Deutschen Bundesbank, Überleitungs- und Ausgleichszulagen, Stellenzulagen (das sind u. a. nichtruhegehaltfähige Zulagen im Bereich der Polizei, des Justizvollzuges und der Feuerwehr). Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen (z. B. für Mehrarbeit) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt.

Die Summe der Bruttobezüge wird fiktiv vermindert

  • um die Lohnsteuer, die der Beamte nach seiner entsprechenden Steuerklasse zu zahlen hat (Freibeträge o. Ä. bleiben unberücksichtigt),
  • dem Solidaritätszuschlag
  • und einen Abzug in Höhe von acht Prozent als Pauschalbetrag.

Die nach diesem Schema ermittelten Nettobezüge werden dann auf den Höchstbetrag von 83 Prozent aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag ist nicht ruhegehaltfähig. Dieser Betrag wird um 33 Prozent auf 83 Prozent aufgestockt, sodass im Ergebnis während der gesamten Dauer der Altersteilzeit 83 Prozent der Nettodienstbezüge erreicht werden, die bei fortdauernder Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätten. Für die Berechnung der Nettodienstbezüge werden zunächst die Bruttobezüge festgelegt.


Dynamisierung der Besoldung

Beamte in Altersteilzeit nehmen an den Besoldungsentwicklungen teil. Bei Besoldungserhöhungen ist eine Neuberechnung erforderlich. Die Bruttozahlbeträge erhöhen sich, die Abzüge sind vorzunehmen, der Aufstockungsbetrag ist neu festzusetzen. Grundsätzlich ist es dem Beamten auch bei Altersteilzeit möglich

  • am Aufstieg in den Stufen der Besoldung teilzunehmen,
  • befördert zu werden und/oder
  • Leistungszulagen/Leistungsprämie zu erhalten.

Ausgleich für nicht erfolgten Freizeitausgleich bei Altersteilzeit

Die Regelung des Bundes enthält keine Bestimmung über einen finanziellen Ausgleich für die Fälle, in denen trotz Vorleistung der Freizeitausgleich nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Allerdings sind Bund und Länder ermächtigt, eine solche Regelung zu erlassen (Paragraf 48 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz [BBesG]). Zum Redaktionsschluss gab es nur in Thüringen Überlegungen, eine solche Bestimmung zu treffen.
Neben der Besoldung wirkt sich die Altersteilzeit aber auch auf sonstige Einkommens- und Arbeitsbedingungen aus: Sonderzuwendung (83 Prozent der Nettodienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zu zahlen gewesen wären), Urlaub (grundsätzlich steht dem Beamten auch bei der Inanspruchnahme der Altersteilzeit Urlaub zu. Ausnahme: Beim Blockmodell wird in dem Jahr des Übergangs von der Ansparphase in die Freizeitphase für jeden Monat der Freistellung eine Kürzung des Urlaubsanspruches um 1/12 vorgenommen. In der Freistellungsphase (Blockmodell) steht kein Urlaub zu, Urlaubsgeld (83 Prozent des eigentlich zustehenden Urlaubsgeldes), vermögenswirksame Leistungen (Anspruch auf die Hälfte - 3,32 Euro - ), Erschwerniszuschläge (werden ?entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt? und nicht auf 83 Prozent aufgestockt), Beihilfe (der Beihilfeanspruch bleibt bestehen), Jubiläumszuwendungen (Dienstzeiten in Altersteilzeit werden in vollem Umfang auf die "Jubiläumsdienstzeit" angerechnet).


Auswirkungen auf die Versorgung bei Altersteilzeit

Die Höhe der Versorgung nach Altersteilzeit richtet sich nach den vollen Dienstbezügen (und nicht 83 Prozent), die bei unveränderter Vollzeittätigkeit zu zahlen gewesen wären (Paragraf 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Die Dauer der Altersteilzeit wird zu 9/10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Ein Versorgungsabschlag beim Ruhegehalt bzw. der Hinterbliebenenversorgung kommt nach der allgemeinen Regelung auch nach vorangegangener Alterszeit dann in Betracht, wenn der Beamte auf Antrag vor der gesetzlichen Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

Gesetzliche Altersgrenze und Altersteilzeit

Soweit eine gesetzliche Altersgrenze mit Erreichen des 60. Lebensjahres vorgesehen ist, kann diese insoweit nach Altersteilzeit im unmittelbaren Anschluss daran ohne Abschläge in Anspruch genommen werden. Das gilt für Berufsfeuerwehren sowie die Vollzugsdienste bei Polizei und Justiz. Als Ausgleich für den gesetzlich vorgeschriebenen, vorzeitigen Ruhestand erhalten diese Berufsgruppen einen finanziellen Ausgleich in Höhe von maximal 4.090,00 Euro (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Dieser Ausgleichsbetrag steht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unverändert dann zu, wenn der Eintritt in den Ruhestand aus der Altersteilzeit heraus erfolgte.


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