TVÜ-Ärzte/VKA: Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts

PDF-SERVICE "Beamte/Öffentlicher Dienst": Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Bücher zum Themenbereich Beamte und Öffentlicher Dienst herunterladen und lesen. Nutzen Sie das tolle eBook zum Tarifrecht, das mehrfach im Jahr aktualisiert wird. Daneben finden Sie folgende OnlineBücher als PDF: Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgung in Bund und Ländern, Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmen). Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. >>>hier zur Anmeldung

Unser Link-TIPP: I www.rund-ums-geld-im-oeffentlichen-dienst.de  I

. 

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte

an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA

und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) 

17. August 2006

17. August 2006

.

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte,
deren Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied
eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
(VKA) ist, über den 31. Juli 2006 hinaus fortbesteht, und die am 1. August 2006
unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen
Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) fallen, für die Dauer des ununterbrochen
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
In der Zeit bis zum 30. September 2007 sind Unterbrechungen von bis zu einem
Monat unschädlich.
(2) Die Bestimmungen des TV-Ärzte/VKA gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine
abweichenden Regelungen trifft.

§ 2 Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TV-Ärzte/VKA

(1) Der TV-Ärzte/VKA ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen
Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind, den
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den Besonderen Teil
Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-K) jeweils vom 13.
September 2005,
- Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961,
- Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften -
(BAT-O) vom 10. Dezember 1990,
sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der VKA, soweit in diesem
Tarifvertrag oder im TV-Ärzte/VKA nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. August 2006, soweit kein
abweichender Termin bestimmt ist.
(2) 1Die von den Marburger Bund Landesverbänden oder mit Vollmacht für diese mit
den Mitgliedverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind durch diese
Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis
zum 31. Dezember 2007 an den TV-Ärzte/VKA anzupassen. 2Die Tarifvertragsparteien
nach Satz 1 können diese Frist verlängern. 3Das Recht zur Kündigung
der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.

Abschnitt II
Überleitungsregelungen

§ 3 Überleitung in den TV-Ärzte/VKA

Die von § 1 Abs. 1 erfassten Ärztinnen und Ärzte werden am 1. August 2006 gemäß
den nachfolgenden Regelungen aus dem TVöD und den BT-K bzw. BAT/ BAT-O in
den TV-Ärzte/VKA übergeleitet.
Protokollerklärung zu § 3:
Änderungen des TVöD und des BT-K (TVöD-K) nach dem 31. Juli 2006 bleiben bei
der Überleitung unberücksichtigt.

§ 4 Zuordnung zu den Entgeltgruppen

(1) 1Für die Überleitung werden Ärztinnen und Ärzte, die sich am 31. Juli 2006 nicht
in einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe befunden und
Entgelt
- der Entgeltgruppe 14 Stufen 1 und 2 gem. § 51 BT-K erhalten haben, der
Entgeltgruppe I,
- der Entgeltgruppe 14 Stufen 3 und 4 gem. § 51 BT-K sowie Entgeltgruppe
15 Stufen 5 und 6 gem. § 51 BT-K erhalten haben, der Entgeltgruppe II
zugeordnet. 2Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die am 31. Juli
2006 einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet
waren, werden der Entgeltgruppe I, Fachärztinnen und Fachärzte, die am 31. Juli
2006 einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet
waren, werden der Entgeltgruppe II zugeordnet.
(2) Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die am 31. Juli 2006 Vergütung
nach einer Vergütungsgruppe des BAT/ BAT-O erhalten haben, werden der Entgeltgruppe
I, Fachärztinnen und Fachärzte, die am 31. Juli 2006 Vergütung nach
einer Vergütungsgruppe des BAT/ BAT-O erhalten haben, werden der Entgeltgruppe
II zugeordnet.

§ 5 Vergleichsentgelt

(1) 1Bei der Überleitung aus dem TVöD und dem BT-K wird in den Fällen des § 4
Abs. 1 Satz 2 ein dem Betrag der individuellen Zwischen- bzw Endstufe entsprechendes
Vergleichsentgelt gebildet. 2In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 wird ein
Vergleichsentgelt nicht gebildet.
(2) 1Bei Ärztinnen und Ärzten nach § 4 Abs. 2 wird für die Zuordnung zu den Stufen
der Entgelttabelle des TV-Ärzte/VKA ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der
im Juli 2006 erhaltenen Bezüge gebildet. 2Das Vergleichsentgelt nach Satz 1
setzt sich aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und – nach den Verhältnissen
am 31. Juli 2006 – dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen.
3Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/ BAT-O
ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt,
wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TV-Ärzte/VKA
am 1. August 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell
zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2
des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein.
(3) 1Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten wird das Vergleichsentgelt auf der
Grundlage einer/ s vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Ärztin/ Arztes bestimmt.
2Satz 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages
zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage einer/ s entsprechenden
vollzeitbeschäftigten Ärztin/ Arztes ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung
das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. 2 Bei Ärztinnen und Ärzte,
die am 31. Juli 2006 Vergütung nach einer Vergütungsgruppe des BAT/ BAT-O
erhalten haben, unterbleibt diese zeitratierliche Kürzung beim auf den Ehegattenanteil
im Ortszuschlag entfallenden Betrag nach Maßgabe des § 29 Abschn.
B Abs. 5 Satz 2 BAT/ BAT-O. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
(4) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die nicht für alle Tage im Juli 2006 oder für keinen Tag
dieses Monats Bezüge erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt,
als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten. 2Ärztinnen und Ärzte,
die am 31. Juli 2006 Vergütung nach einer Vergütungsgruppe des BAT/ BAT-O
erhalten haben, werden in den Fällen des § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 6 und
Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT/ BAT-O für das Vergleichsentgelt so gestellt,
als hätten sie am 1. Juli 2006 die Arbeit wieder aufgenommen.
(5) Das Vergleichsentgelt wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 um den Höhergruppierungsgewinn
erhöht, der sich bei Weiteranwendung des BAT/ BAT-O
durch einen bis zum 31. Juli 2006 eingetretenen Fallgruppenaufstieg (Tätigkeitsoder
Zeitaufstieg) ergeben hätte. 2Voraussetzung dafür ist, dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei
Weiteranwendung des BAT/ BAT-O einer Höhergruppierung entgegengestanden
hätten, und
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit
auszuüben gewesen wäre bzw. ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
3Satz 1 findet auf Stufensteigerungen, die bei Weiteranwendung des BAT/ BATO
bis zum 31. Juli 2006 erfolgt wären, entsprechende Anwendung.
(6) Für die Stufenzuordnung wird das Vergleichsentgelt im Tarifgebiet West um den
Faktor 0,05 bzw. im Tarifgebiet Ost den Faktor 0,0375 erhöht.

§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten

(1) 1Ärztinnen und Ärzte werden nach den Regeln des TV-Ärzte/VKA der zutreffenden
Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. 2Übersteigt das
Vergleichsentgelt das Entgelt der sich nach Satz 1 ergebenden Stufe, werden sie
einer diesem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet.
3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVÄrzte/
VKA. 4Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe ihrer/ seiner jeweiligen
Entgeltgruppe, wird die Ärztin/ der Arzt einer diesem Vergleichsentgelt
entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 5Das Entgelt der individuellen
Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe nach den Sätzen 2 und 4 wird für
Ärztinnen und Ärzte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung
finden, am 1. Juli 2007 um den Faktor 0,01571 erhöht.
(2) 1Soweit die Ärztin/ der Arzt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III oder IV
erfüllt, erfolgt zunächst die Zuordnung in die Entgeltgruppe II nach den Regeln
der §§ 4 bis 6 und anschließend die Höhergruppierung nach den Regeln des TVÄrzte/
VKA. 2Befindet sich die Ärztin/ der Arzt in einer individuellen Zwischen- oder
Endstufe, so erhält sie/ er in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären
Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischen- bzw. Endstufe
entspricht. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen
des TV-Ärzte/VKA.
(3) 1Werden Ärztinnen und Ärzte, die sich nach dem 1. August 2006 in einer individuellen
Zwischen- oder Endstufe befinden, höhergruppiert, so erhält sie/ er in der
höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens
der individuellen Zwischen- bzw. Endstufe entspricht. 2Werden Ärztinnen
und Ärzte, die sich nach dem 1. August 2006 in einer individuellen Zwischenoder
Endstufe befinden, herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe
derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung
im Juli 2006 ergeben hätte. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich
nach Regelungen des TV-Ärzte/VKA.
(4) Die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz
bzw. in demselben Umfang wie die nächst höhere bzw. die höchste Stufe
der jeweiligen Entgeltgruppe.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Die bis zum 31. Juli 2006 erbrachten Arbeitsleistungen sind nach den bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Regelungen abzurechnen.

Abschnitt III
Besitzstandsregelungen

§ 7 Arbeitszeit

(1) Ärztinnen und Ärzte im Tarifgebiet West, die bis zum 31. Juli 2006 vollbeschäftigt
waren, haben bis zum 15. Januar 2007 die Möglichkeit eine Teilzeitbeschäftigung
im Umfang ihrer bisherigen Vollbeschäftigung zu vereinbaren.
(2) 1Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung
einer festen Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell
vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der
neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem
Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und ihrer früher geltenden
Wochenarbeitszeit entspricht. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit
kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen
auf- oder abgerundet werden.
(3) Zur Erleichterung der Nachholung der auf 40 Stunden erhöhten Arbeitszeit im
Tarifgebiet West kann abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA ein längerer
Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(4) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die
Arbeitszeit bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-Ärzte/VKA unberührt.

§ 8 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

Auf Ärztinnen und Ärzte, denen am 31. Juli 2006 bei Weitergeltung des BAT eine
Zulage nach § 24 BAT / BAT-O zugestanden hätte bzw. hat, finden mit Wirkung ab
dem 1. August 2006 die Regelungen des TV-Ärzte/VKA über die vorübergehende
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. 2Für eine vor dem 1. August
2006 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Juli 2006
wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT / BAT-O noch
keine Zulage gezahlt worden wäre bzw. wird, ist die Zulage ab dem Zeitpunkt zu zahlen,
zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre.

§ 9 Kinderbezogene Entgeltbestandteile

(1) 1Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen
Entgeltbestandteile des BAT/ BAT-O in der für September 2005 zustehenden
Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung
des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. 2Die
Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die
im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt
ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt
wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat
die Ärztin/ der Arzt dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder
Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen
Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits
im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt
des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
(2) 1§ 25 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA ist anzuwenden. 2Die Besitzstandszulage nach Absatz
1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von
den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
3Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr durch Vereinbarung mit der Ärztin/dem Arzt abgefunden werden. 4§
6 Abs. 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für zwischen dem 1. Oktober 2005
und dem 31. Dezember 2005 geborene Kinder der übergeleiteten Ärztinnen und
Ärzte.

§ 10 Strukturausgleich, Einmalzahlung

(1) Ein Strukturausgleich ist nicht vereinbart.
(2) 1Eine Einmalzahlung wird nicht gewährt. 2§ 16 bleibt unberührt.

§ 11 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1Bei Ärztinnen und Ärzten, für die bis zum 31. Juli 2006 § 71 BAT bei Weitergeltung
des BAT Anwendung gefunden hat, wird abweichend von § 23 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA
für die Dauer des über den 31. Juli 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen
Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-Ärzte/VKA)
gezahlt. 2Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
reduzierte Krankengeld.. 3Für Ärztinnen und Ärzte, die nicht der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung
des Krankengeldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu
legen.

Protokollerklärung zu § 11:
1Ansprüche aufgrund von beim Arbeitgeber am 31. Juli 2006 geltenden Regelungen
für die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall
bleiben für die von § 1 Abs. 1 erfassten Ärztinnen und Ärzten unberührt.
2Änderungen von Beihilfevorschriften für Beamte kommen zur Anwendung, soweit
auf Landes- bzw. Bundesvorschriften Bezug genommen wird.

§ 12 Beschäftigungszeit

(1) Für die Dauer des über den 31. Juli 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
werden die vor dem 1. August 2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen
Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit
im Sinne des § 35 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA berücksichtigt.
(2) Für die Anwendung des § 24 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA werden die bis zum 31. Juli
2006 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
- des BAT anerkannte Dienstzeit,
- des BAT-O anerkannte Beschäftigungszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 35 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA berücksichtigt.

§ 13 Urlaub

1Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs für das Urlaubsjahr 2006
gelten die im Juli 2006 jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2006
fort. 2Die Regelungen des TV-Ärzte/VKA gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts
sowie für eine Übertragung von Urlaub auf das Kalenderjahr 2007.

§ 14 Abgeltung

Durch Vereinbarungen mit der Ärztin/ dem Arzt können Entgeltbestandteile aus Besitzständen
pauschaliert bzw. abgefunden werden. 2§ 9 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

Abschnitt IV
Sonstige vom TV-Ärzte/VKA abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

§ 15 Anteilige Zuwendung für das Jahr 2006

1Ärztinnen und Ärzte erhalten mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2006 eine
anteilige Zuwendung nach den Zuwendungstarifverträgen für Angestellte. 2Die Zuwendung
ist mit folgenden Maßgaben so zu ermitteln, als wenn sie bereits am 31.
Juli 2006 zugestanden hätte:
1. Der Bemessungssatz der Zuwendung beträgt in allen Entgeltgruppen
a) bei Ärztinnen und Ärzten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung
finden, 82,14 v. H.
b) bei Ärztinnen und Ärzten, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung
finden, 61,60 v. H.
2. 1§ 2 Abs. 1 der Zuwendungstarifverträge findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass Bemessungszeitraum anstelle des Monats September der Monat Juli ist.
2Etwaig gezahltes Urlaubsgeld und die Einmalzahlung nach § 21 TVÜ-VKA bleiben
bei der Berechnung der Zuwendung unberücksichtigt.
3. 1Von der hiernach ermittelten Zuwendung erhält die Ärztin/ der Arzt für jeden der
Monate Januar bis Juli 2006 ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die
Ärztin/ der Arzt Anspruch auf Entgelt/ Vergütung oder Fortzahlung des Entgelts/
der Vergütung hatte. 2Eine anteilige Zuwendung steht auch für die Kalendermonate
Januar bis Juli 2006 zu, in denen
a) Ärztinnen und Ärzte kein Tabellenentgelt/ keine Vergütung erhalten haben
wegen
(1) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor
dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder
aufgenommen haben,
(2) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
(3) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn
am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
b) Ärztinnen und Ärzte nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
Protokollerklärung zu § 15:
Soweit für das Kalenderjahr 2005 eine Berechnung des Aufschlags nach § 47 Abs. 2
BAT/ BAT-O nicht erfolgt ist oder hierauf nicht mehr zurückgegriffen werden kann, gilt
für die Herleitung der Urlaubsvergütung im Sinne der Zuwendungstarifverträge § 22
Satz 2 TV-Ärzte/VKA (Bemessungsgrundlage) entsprechend.

§ 16 Einmalbetrag

(1) Ärztinnen und Ärzte gemäß § 16 TV-Ärzte/VKA Buchst. a und b im Tarifgebiet
West, deren Vergleichsentgelt oberhalb der höchsten Stufe ihrer Entgeltgruppe
liegt, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember 2006 einen Einmalbetrag
in Höhe von 300,00 Euro und mit den Bezügen für den Monat Oktober 2007
einen Einmalbetrag in Höhe von 600,00 Euro.
(2) 1Der Anspruch auf die Einmalbeträge nach Absatz 1 besteht, wenn die Ärztin/
der Arzt an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf
Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall) gegen einen Arbeitgeber
im Sinne des § 1 Abs. 1 hat; dies gilt auch für Kalendermonate,
in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. 2Die jeweiligen Einmalbeträge werden
auch gezahlt, wenn eine Ärztin wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3
Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Fälligkeitsmonat
keine Bezüge erhalten hat.
(3) 1Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte erhalten den jeweiligen Einmalbetrag,
der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/s entsprechenden vollbeschäftigten
Ärztin/ Arztes entspricht. 2Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am
1. Dezember 2006 bzw. 1. Oktober 2007.
(4) 1Die Einmalbeträge sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
2Sie sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 17 In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 tritt dieser Tarifvertrag bei vom Marburger Bund oder
mit Vollmacht für ihn mit den Mitgliedverbänden der VKA auf Landesebene sowie
von der VKA anstelle landesbezirklicher Regelungen abgeschlossenen Sanierungs-
bzw. Notlagentarifverträgen, Tarifverträgen zur Zukunftssicherung und
anderweitigen Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung erst mit Ablauf der
zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden Laufzeit
in Kraft. 2Im Falle der Kündigung eines der unter Satz 1 fallenden Tarifverträge
findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Ablaufs der zum
Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden Laufzeit der
Ablauf der Kündigungsfrist tritt. 3In denjenigen Fällen, in denen Tarifverträge
nach Satz 1 ausschließlich mit anderen Gewerkschaften abgeschlossen worden
sind, ist durch die Tarifvertragsparteien auf Landesebene bis zum 31. Januar
2007 über die vollständige oder teilweise Anwendung dieses Tarifvertrages zu
verhandeln. 4Für Tarifverträge nach Satz 1, deren Laufzeit über den 31. Dezember
2007 hinausgeht, ist ab dem 1. Januar 2008 über die vollständige oder teilweise
Anwendung dieses Tarifvertrages bis zum 1. Juli 2008 zu verhandeln.
(3) Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt
werden, frühestens zum 31. Dezember 2007.

Niederschriftserklärung:
Zu § 6 Absatz 2:
1Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die
Bezeichnung „Oberärztin/ Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine
Eingruppierung als Oberärztin/ Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die
Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. 2Eine
Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden. 



Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -


 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.tarif-oed.de © 2024