TV-Länder: Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)

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Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen

nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)

vom 12.10.2006

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die in Verwaltungen und Betrieben in einem
staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf
nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausgebildet werden (Auszubildende).
Voraussetzung ist, dass sie in Verwaltungen und Betrieben ausgebildet
werden, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits-
und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sowie
Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe,
b) Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre,
c) Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues
oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass die
Beschäftigten des Ausbildenden unter den Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L) fallen,
d) körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer
Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten
oder in Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden, sowie
für Personen, die in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten von
Justizvollzugseinrichtungen ausgebildet werden.
(3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

§ 2 Ausbildungsvertrag, Nebenabreden

(1) 1Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen. 2Dieser enthält neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben über
a) die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
b) Beginn und Dauer der Ausbildung,
c) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
d) Dauer der Probezeit,
e) Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
f) Dauer des Urlaubs,
g) Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
h) die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder (TVA-L BBiG) sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs3 /Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(3) 1Falls im Rahmen eines Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. 2Der Wert der Personalunterkunft wird im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Gewährung von Personalunterkünften
für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt angerechnet. 3Der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Tarifvertrages über die Gewährung von Personalunterkünften für Angestellte vom 16. März 1974 maßgebende Quadratmetersatz ist hierbei um 15 v.H. zu kürzen.

§ 3 Probezeit

(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.
(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten
jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 4
Ärztliche Untersuchungen
(1) 1Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung
ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen.
2Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz
(JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz zu
beachten.
(2) 1Die Auszubildenden können bei begründeter Veranlassung verpflichtet werden,
durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage
sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu
erfüllen. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln,
soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.
3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.
(3) 1Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt sind, oder
die mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten oder mit der Zubereitung von
Speisen beauftragt werden, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu
untersuchen. 2Die Untersuchung ist auf Antrag der Auszubildenden auch bei
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durchzuführen.

§ 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten

(1) Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie
die Beschäftigten des Ausbildenden.
(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Auszubildende ihrem Ausbildenden
rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit
untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die
nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen der Auszubildenden
oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.

§ 6 Personalakten

(1) 1Die Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.
2Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich
Bevollmächtigten ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren
Personalakten erhalten. 4Die Auszubildenden müssen über Beschwerden
und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen
nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.
5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(2) 1Beurteilungen sind den Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. 2Die
Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche
Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz
fallen, richten sich nach den Regelungen für die Beschäftigten
des Ausbildenden.
(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist
den Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.
(3) An Tagen, an denen Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen
Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen,
dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
(4) 1Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten als Ausbildungszeit. 2Dies
gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte,
sofern die Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird.
(5) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur
Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck
erforderlich ist.
(6) 1Auszubildende dürfen nicht über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungszeit
hinaus zu Mehrarbeit herangezogen und nicht mit Akkordarbeit beschäftigt
werden. 2§§ 21, 23 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 17 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz
bleiben unberührt.

§ 8 Ausbildungsentgelt

(1) 1Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende im Tarifgebiet West
im ersten Ausbildungsjahr 617,34 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 666,15 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 710,93 Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 773,06 Euro.
2Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende im Tarifgebiet Ost
im ersten Ausbildungsjahr 571,04 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 616,19 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 657,61 Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 715,08 Euro.
(2) Das Ausbildungsentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die Beschäftigten
des Ausbildenden ihr Entgelt erhalten.
(3) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden
Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die
Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum,
um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(4) Wird die Ausbildungszeit
a) gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 verlängert oder
b) auf Antrag der Auszubildenden nach § 8 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz
von der zuständigen Stelle oder nach § 27b Absatz 3 der Handwerksordnung
von der Handwerkskammer verlängert,
wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des
letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.
(5) In den Fällen des § 18 Absatz 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der
Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts,
bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von
dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag
zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt und dem für
das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt.
(6) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen,
für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und
für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden
Regelungen sinngemäß.
(7) Zulagen nach dem Tarifvertrag zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT/BAT-O
können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen zur Hälfte gezahlt
werden.
(8) An Auszubildende, die im Rahmen ihrer Ausbildung in erheblichem Umfang
mit Arbeiten gemäß § 29 MTArb/MTArb-O beschäftigt werden, kann im zweiten
bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 10,23
Euro gezahlt werden.

§ 9 Urlaub

(1) 1Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der
Regelungen, die für die Beschäftigten des Ausbildenden gelten. 2Während des
Erholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.
(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der
unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.

§ 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

(1) Bei Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen
vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in
entsprechender Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Beschäftigten
des Ausbildenden jeweils gelten.
(2) 1Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im
Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 Berufsbildungsgesetz außerhalb der politischen
Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte werden die entstandenen
notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils
niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
(im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung
von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten,
BahnCard) sind auszunutzen. 2Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten
hierbei mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge
beziehungsweise besondere Fahrpreise (zum Beispiel für ICE) erstattet werden.
3Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen
Ort sind, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht,
bis zu 20 Euro pro Übernachtung erstattungsfähig. 4Zu den Auslagen des bei
notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands
wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort
ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sachbezugsverord7
nung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen
gewährt. 5Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert
einbehalten.6Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag
hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen
Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe
der Sätze 3 bis 5 erstattet.
(3) 1Für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden die notwendigen
Fahrtkosten sowie die Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand
nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet. Erstattungen durch Dritte sind anzurechnen.
2Sofern der Auszubildende auf seinen Antrag eine andere als die regulär
zu besuchende Berufsschule besucht, wird der Ausbildende von der
Kostenübernahme befreit.
(4) Bei Abordnungen und Zuweisungen werden die Kosten nach Maßgabe des
Absatzes 2 erstattet.

§ 11 Familienheimfahrten

1Für Familienheimfahrten von der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen
Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der
Eltern und zurück werden den Auszubildenden monatlich einmal Fahrtkosten erstattet.
2Erstattungsfähig sind die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der
Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge). 3Dem Wohnort der Eltern
steht der Wohnort der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder
der Lebenspartnerin/des Lebenspartners gleich. 4Möglichkeiten zur Erlangung
von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten,
BahnCard) sind auszunutzen. 5Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im
Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (zum Beispiel für
ICE) erstattet werden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung
eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen
Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule weniger als
vier Wochen beträgt.

§ 12 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet
ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum
des Ausbildenden.
(2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur
Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen-
und Abschlussprüfungen erforderlich sind.

§ 13 Entgelt im Krankheitsfall

(1) 1Sind Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden
verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen,
erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von
sechs Wochen das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt. 2Bei Wiederholungserkrankungen
sowie bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
richtet sich die Dauer der Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
(3) 1Hat die/der Auszubildende bei dem Ausbildenden einen Arbeitsunfall erlitten
oder sich eine Berufskrankheit zugezogen, wird bei der jeweils ersten darauf
beruhenden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums
von sechs Wochen ein Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. 2Der Krankengeldzuschuss
wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen
des Sozialleistungsträgers und dem sich nach Absatz 1 ergebenden
Nettoausbildungsentgelt gezahlt. 3Voraussetzung für die Zahlung des Krankengeldzuschusses
ist, dass der zuständige Unfallversicherungsträger den
Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

§ 14 Entgeltfortzahlung in anderen Fällen

(1) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) für insgesamt fünf
Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen
vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige
Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche
besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage.
(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die
Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst
werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei
Ausbildungstage.
(3) Im Übrigen gelten für die Arbeitsbefreiung diejenigen Regelungen entsprechend,
die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind.

§ 15 Vermögenswirksame Leistungen

(1) 1Auszubildende erhalten im Tarifgebiet West eine vermögenswirksame Leistung
in Höhe von 13,29 Euro monatlich und im Tarifgebiet Ost in Höhe von
6,65 Euro monatlich, wenn sie diesen Betrag nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes
in seiner jeweiligen Fassung anlegen. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat,
in dem den Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und
für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 3Die vermögenswirksamen
Leistungen werden nur für Kalendermonate gewährt, für
die den Auszubildenden Ausbildungsentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss
zusteht. 4Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht,
sind die vermögenswirksamen Leistungen Teil des Krankengeldzuschusses.
(2) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

§ 16 Jahressonderzahlung

(1) 1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen,
haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2Diese beträgt bei Auszubildenden,
für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
95 v.H. sowie bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets
Ost Anwendung finden, 71,5 v.H. des Ausbildungsentgelts (§ 8 Absatz 1), das
den Auszubildenden für November zusteht.
(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem
Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1), Fortzahlung
des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall
(§ 13) haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für
die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6
Absatz 1 Mutterschutzgesetz kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. 3Die
Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme
der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres,
in dem das Kind geboren ist. 4Voraussetzung ist, dass am Tag
vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
bestanden hat.
(3) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Ausbildungsentgelt für November
ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren
Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(4) 1Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem
Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember
noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der
anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung
aus dem Ausbildungsverhältnis. 2Ist die Übernahme im
Laufe eines Kalendermonats erfolgt, wird dieser Kalendermonat bei der anteiligen
Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt.
(5) Für die Höhe der Jahressonderzahlung in den Jahren 2006 und 2007 gilt § 21 TVÜ-Länder entsprechend.

§ 17 Betriebliche Altersversorgung

1Die Auszubildenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über
die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag
Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung

Protokollerklärung zu § 17:
§ 17 gilt nicht für Auszubildende der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 18 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) 1Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende
gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. 2Im Falle des Nichtbestehens
der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen
der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,
höchstens um ein Jahr.
(2) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst
nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er
dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der
Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
(4) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der
gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(5) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt,
ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 19 Übernahme von Auszubildenden

1Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich
bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis
übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen.
2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung beziehungsweise der Betrieb
über Bedarf ausgebildet hat. 3Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008
außer Kraft.

§ 20 Abschlussprämie

(1) 1Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener
Abschlussprüfung beziehungsweise staatlicher Prüfung erhalten
Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von
400 Euro. 2Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
3Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der staatlichen
Prüfung fällig.
(2) 1Die Abschlussprämie wird nicht gezahlt, wenn die Ausbildung nach erfolgloser
Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird. 2Im
Einzelfall kann der Ausbildende dennoch eine Abschlussprämie zahlen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten erstmals für Ausbildungsverhältnisse, die im Jahr
2007 beginnen.

§ 21 Zeugnis

1Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
ein Zeugnis auszustellen. 2Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer
und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse
der Auszubildenden enthalten. 3Auf deren Verlangen sind auch Angaben über
Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

§ 22 Ausschlussfrist

1Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Auszubildenden oder
vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt
reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

§ 23 In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Abweichend von Satz
1 tritt § 16 Absatz 1 bis 4 am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2009, schriftlich gekündigt
werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 16 von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher
Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines
Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in
dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 TVÜ-Länder auf Landesebene
erreicht ist, schriftlich gekündigt werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden:
a) § 8 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008,
b) § 20 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens
jedoch zum 31. Dezember 2008.
(5) Dieser Tarifvertrag ersetzt mit Wirkung vom 1. November 2006 die in der Anlage
aufgeführten Tarifverträge.

Anlage (zu § 23 Absatz 5)

1. Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974,
2. Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-O) vom 5. März 1991,
3. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende vom 31. Januar 2003,
4. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 7 für Auszubildende (Ost) vom 31. Januar 2003,
5. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17. Dezember 1970,
6. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende (TV VL Azubi-O) vom 8. Mai 1991,
7. Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Auszubildende vom 16. März 1977,
8. Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Auszubildende (TV Urlaubsgeld Azubi-O) vom 5. März 1991,
9. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende vom 12. Oktober 1973,
10. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende (TV Zuwendung Azubi-O) vom 5. März 1991.

 



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