Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Tarifvertrag Altersvorsorge ATV: § 37d Vermögensanrechnung

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Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

 

§ 37d Vermögensanrechnung

Ergab sich bei Ende des letzten Deckungsabschnitts vor dem Ausscheiden des Be-teiligten ein überschüssiges Vermögen, verringert sich der Gegenwert nach § 37c um den Anteil, der dem ausgeschiedenen Beteiligten nach Satz 3 zuzurechnen ist. Als überschüssiges Vermögen gilt der Betrag, der aufgrund eines Überschusses am Ende des vorangegangenen Deckungsabschnitts als sonstige Einnahme bei der Kal-kulation des Finanzierungsaufwandes im laufenden Deckungsabschnitt berücksich-tigt wurde. Der Anteil des ausgeschiedenen Beteiligten berechnet sich wie folgt:

a) Der Anteil des ausscheidenden Beteiligten an dem überschüssigen Vermögen wird nach der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der über ihn Pflichtversicherten bei Ende der Beteiligung im Verhältnis zur Summe der zu-satzversorgungspflichtigen Entgelte aller zu diesem Zeitpunkt Pflichtversicher-ten ermittelt.
b) Der ausgeschiedene Beteiligte erhält von dem Vermögensanteil nach Buch-stabe a 30 v. H. sowie für jedes vollendete Kalenderjahr, das nach dem Ende der Beteiligung bis zum Ende des laufenden Deckungsabschnitts folgt,
- bei einem fünfjährigen Deckungsabschnitt weitere 10,0 v. H. und
- bei einem siebenjährigen Deckungsabschnitt weitere 6,67 v. H.,
höchstens insgesamt 70 v. H.

Ergab sich bei Ende des letzten Deckungsabschnitts vor dem Ausscheiden des Be-teiligten eine Unterfinanzierung, die im Zuge der Kalkulation für den Finanzierungs-aufwand des laufenden Deckungsabschnitts in diesem ausgeglichen wird, erhöht sich der Gegenwert nach § 37c um den Anteil, der dem ausgeschiedenen Beteiligten in entsprechender Anwendung von Satz 3 zuzurechnen ist. 5Die Anrechnung des überschüssigen Vermögens nach Satz 1 oder der Ausgleich einer Unterdeckung nach Satz 4 erfolgt nur einmalig bei Beendigung der Beteiligung. 6Eine über die Sätze 1 bis 4 hinausgehende Vermögensbeteiligung bzw. Beteiligung an einer Unter-deckung erfolgt nicht.



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Red 20240116

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