Teilzeit während der Elternzeit

 

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Teilzeit während der Elternzeit

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Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Arbeitnehmer können auch während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Diese darf 19 Stunden nicht überschreiten. Ist das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren, darf die Arbeitszeit sogar bis zu 30 Stunden wöchentlich betragen, denn für diese Fälle gilt das neue Elternzeitrecht (seit 1. 1. 2001). Liegt die Zustimmung des Arbeitgebers vor, bei dem der Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird, kann die Teilzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gelten dieselben gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen wie für sonstige Teilzeitbeschäftigung, die nicht im Zusammenhang mit Erziehungsurlaub stehen. Das Erziehungsgeld wird, wenn die Grenze von 19 bzw. 30 Stunden in der Woche nicht überschritten wird, weitergezahlt.

Hinweis: Auf die Folgen achten
Bevor eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird, sollte man sich darüber informieren, welche Folgen dies für das Gehalt und die Sozialversicherung hat. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses unterscheiden sich die Folgen von Tarifbeschäftigten von denen bei Beamten. Hier
informieren auch die Betriebs- und Personlräte in den Betrieben und öffentlichen Verwaltungen.


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