Durchführungshinweise des BMI zum Überleitungsrecht in den TVöD: Jahressonderzahlung 2006

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4. Jahressonderzahlung 2006

Im Jahr 2006 erhalten alle Beschäftigten eine Jahressonderzahlung nach den Bestimmungen des § 20 TVöD mit den Maßgaben des § 20 TVÜ. Die Jahressonderzahlung setzt sich aus drei Teilbeträgen zusammen:

  • Jahressonderzahlung im engeren Sinne, differenziert nach Tarifgebiet Ost und West,
  • einem Zusatzbetrag (im Umfang des bisherigen Urlaubsgelds) und
  • ggf. einem kindbezogenen Erhöhungsbetrag.

Die Berechnung erfolgt nach den ab dem Jahr 2007 für die Jahressonderzahlung in § 20 TVöD geltenden Regelungen; die zukünftig geltende Bemessungsgrundlage und die weiteren Berechnungen werden in einem gesonderten Einführungsrundschreiben zum TVöD dargestellt.

4.1 § 20 Ziffer 1 TVÜ – Jahressonderzahlung 2006

Die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung i.S.d. § 20 Ziffer 1 TVÜ betragen 82,14 v.H. für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden, und 61,60 v.H. für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden. Auf die Begriffsbestimmung in § 38 Abs. 1 Buchst. a TVöD wird hingewiesen. Die Zahlung der Jahressonderzahlung 2006 erfolgt – unverändert – mit dem Tabellenentgelt im
November 2006.

4.2 § 20 Ziffer 2 TVÜ – Zusatzbetrag

Der zuvor ermittelte Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich nach § 20 Ziffer 2 TVÜ um einen Zusatzbetrag von 255,65 €. Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und denen am 1. Juli 2006 Entgelt nach den Entgeltgruppen 1 bis 8 zusteht, beträgt der Zusatzbetrag 332,34 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Zusatzbetrag zeitratierlich (§ 20 Ziffer 2 Satz 4 TVÜ).

Gemäß der Protokollerklärung zu § 20 TVÜ ersetzt diese Regelung die nachwirkenden Tarifverträge
über ein Urlaubsgeld sowie über eine Zuwendung ab dem 1. Januar 2006.

4.3 § 20 Ziffer 3 TVÜ – Kindbezogener Erhöhungsbetrag

Nach § 20 Ziffer 3 TVÜ erhöht sich die Jahressonderzahlung für jedes Kind, für das die/der Beschäftigte im September 2006 gemäß § 11 TVÜ kinderbezogene Entgeltbestandteile erhalten hat, um 25,56 Euro. Somit werden für die Jahressonderzahlung 2006 als dritter Teilbetrag die ehemaligen Kindererhöhungsbeträge (§ 2 Abs. 3 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte und § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder) berücksichtigt.


 


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