Durchführungshinweise des BMI zum Überleitungsrecht in den TVöD: Vergleichsentgelt

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2.2 Vergleichsentgelt

2.2.1 § 5 TVÜ – Ermittlung des Vergleichsentgelts

Die Ermittlung des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ ist Grundlage für die Stufenzuordnung der übergeleiteten Beschäftigten. Bei der Ermittlung der Stufe ist zwischen den Regelungen für die bisherigen Statusgruppen der Angestellten (§ 6 TVÜ) und der Arbeiterinnen und Arbeiter (§ 7 TVÜ) zu unterscheiden.

2.2.1.1 § 5 Abs. 2 TVÜ – Vergleichsentgelt für Angestellte

Grundsätzlich ist nach § 5 Abs. 1 TVÜ das Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge zu bilden. Das Vergleichsentgelt setzt sich für Angestellte nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ zusammen aus

  • Grundvergütung,
  • Allgemeiner Zulage (§ 2 ZulagenTV),
  • Ortszuschlag bis zur Stufe 2 und
  • Funktionszulagen, soweit im TVöD nicht mehr vorgesehen.

Andere Entgeltbestandteile, die bislang nach BAT / BAT-O zustehen, fließen in das Vergleichsentgelt nicht ein, und zwar unabhängig davon, ob im TVöD eine vergleichbare Regelung enthalten ist oder ob aufgrund des TVÜ diese Entgeltbestandteile übergangsweise weiter gezahlt werden.

2.2.1.1.1 § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 TVÜ – Grundvergütung, Stufensteigerung im Oktober 2005 und Allgemeine Zulage

Zu berücksichtigen ist grundsätzlich die Grundvergütung aus der im September 2005 zustehenden Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe. Bei Angestellten, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die nächsthöhere Lebensaltersstufe im Oktober 2005 erreicht hätten, wird diese Stufensteigerung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 TVÜ für die Vergleichsberechnung so behandelt, als wäre sie bereits im September 2005 erfolgt und wird somit für die Überleitung mitgerechnet. Entsprechendes gilt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 TVÜ für aufstiegsbedingte Höhergruppierungen oder für Herabgruppierungen bzw. niedrigeren Einreihungen. Die tatsächliche Grundvergütung für September 2005 ändert sich hierdurch jedoch nicht; die Änderungen werden nur für die Ermittlung des Vergleichsentgelts herangezogen. Weiterhin fließt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ die Allgemeine Zulage nach § 2 ZulagenTV in das Vergleichsentgelt ein.

2.2.1.1.2 § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ – Ortszuschlag

Familienbezogene Entgeltbestandteile – und damit auch der Verheiratetenzuschlag nach § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT / BAT-O – sind im TVöD nicht mehr vorgesehen. Das Ausgabevolumen für den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag – Stufe 2 – ist bei der Berechnung der Werte für die Tabelle des TVöD berücksichtigt. In das Vergleichsentgelt fließt daher nach den Regelungen in § 5 Abs. 2 TVÜ grundsätzlich der nach § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT / BAT-O – gleich aus welchen Gründen – individuell zustehende Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 ein. Ausschlaggebend sind die Bezüge im September 2005. Veränderungen im Familienstand (z.B. Eheschließung, Scheidung) ab Oktober 2005 wirken sich auf die Überleitung nicht mehr aus.

Ist zum Überleitungszeitpunkt auch eine andere Person im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt oder nach § 40 Abs. 4 BBesG familienzuschlagsberechtigt (Konkurrenzfall), ist für die Ermittlung des Vergleichsentgelts eine gesonderte Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ getroffen: Kann der Ehegatte des Angestellten – mit Rücksicht auf den Wegfall des Ortzuschlags im Geltungsbereich des TVöD – den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 oder Familienzuschlag der Stufe 1 bei seinem Arbeitgeber oder Dienstherrn beanspruchen (z.B. wenn der Ehegatte Angestellte/r einer Landesverwaltung oder Beamtin/Beamter ist), wird für das Vergleichsentgelt lediglich die Stufe 1 des bisherigen Ortszuschlags zugrunde gelegt. Das gilt auch dann, wenn die andere Person teilzeitbeschäftigt ist und deshalb nicht den gesamten Verheiratetenzuschlag erhält. Für die Überleitung kommt es bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts allein darauf an, ob eine andere Person ortszuschlags- oder familienzuschlagsberechtigt ist, jedoch nicht in welcher Höhe.

Bei Beschäftigten, deren ortszuschlags- bzw. familienzuschlagsberechtigte/r Ehegattin/ Ehegatte im September 2005 wegen Beurlaubung (z.B. Sonderurlaub wegen Kinderbetreuung, Elternzeit) keine Bezüge erhält, ist für das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz TVÜ der Ortszuschlag der Stufe 1 zu berücksichtigen. Solange die Ortszuschlags- bzw. Familienzuschlagsberechtigten keine Bezüge erhalten, wird eine übertarifliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Stufe 1 und der vorherigen Stufe des Ortszuschlags der im September 2005 zustehenden Tarifklasse gezahlt. Die Zulage ist dynamisch und verändert sich somit bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe der/des Beschäftigten festgelegten Vomhundertsatz. Den Beschäftigten ist aufzugeben, dass sie die Beendigung der Beurlaubung des Ehegatten umgehend schriftlich mitzuteilen haben.

Sind beide Ehepartner am 1. Oktober 2005 bei Arbeitgebern im Geltungsbereich des TVöD beschäftigt (also Arbeitnehmer/innen im Bereich des Bundes und der VKA), erfolgt die Überleitung jeweils mit dem individuell zustehenden Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des maßgebenden Ortszuschlages (in der Regel also Stufe 1 ½: Stufe 1 und die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2).

Gilt der TVöD am 1. Oktober 2005 für beide Ehegatten und erhält ein Ehegatte im September 2005 wegen Beurlaubung (z.B. Sonderurlaub wegen Kinderbetreuung, Elternzeit) keine Bezüge, ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz TVÜ gleichwohl bei beiden Ehegatten der Ortszuschlag der Stufe 1½ für das Vergleichsentgelt zu berücksichtigen. Da der berufstätige Angestellte auf der Grundlage des bisherigen Rechts (§ 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O) im Monat September 2005 den vollen Verheiratetenzuschlag und der im Sonderurlaub befindliche Ehegatte nach der Überleitung zunächst weiterhin kein Entgelt erhält, entsteht der Familie durch die Überleitung ein Fehlbetrag in Höhe des hälftigen Verheiratetenzuschlags.

In diesen Fällen wird eine übertarifliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Stufe 1 und der vorherigen Stufe des Ortszuschlags der im September 2005 zustehenden Tarifklasse gezahlt. Die Zulage ist dynamisch und verändert sich somit bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe der/des Beschäftigten festgelegten Vomhundertsatz. Der/dem Beschäftigten ist aufzugeben, dass die Beendigung der Beurlaubung des Ehegatten umgehend schriftlich mitzuteilen ist.

Ist der Ehegatte des Angestellten nicht berufstätig oder in der gewerblichen Wirtschaft beschäftigt, wird die/der Angestellte mit der Stufe 2 des Ortszuschlages übergeleitet.

Die unterschiedlichen Ausgangsvarianten hinsichtlich der Einbeziehung des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt sind in der nachfolgenden Tabelle zusammenfassend dargestellt:

 September 2005

 Oktober 2005

 

Angestellte/r
(Bund/VKA)

andere Person
(Ehegatte)
Einbeziehung ins
Vergleichsentgelt
andere Person
(Ehegatte)
Stufe 1

 -

Stufe 1

 -

Stufe 1 1/2 Stufe 1 ½
(BAT/BAT-O)
Stufe 1 Stufe 2
(weiter BAT/BAT-O)
Stufe 1 1/2 Famiilienzuschlag
Stufe ½
(Beamten/Beamter,
Versorgungs-
empfänger/in)
Stufe 1 Familienzuschlag
Stufe 1
(Beamtein/Beamter,
Versorgungs-
empfänger/in)
Stufe 1 1/2 Stufe 1 ½
(Bund / VKA)
Stufe 1 1/2 Stufe 1 ½
(TVöD)
Stufe 2

 -

Stufe 2

Angestellte, denen der Ortszuschlag der Stufe 2 nach den in § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BAT / BAT-O entsprechend bewerteten Verhältnissen gezahlt wird, werden mit dem Ortszuschlag der Stufe 2 übergeleitet. Zu den Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigten siehe unter 2.2.1.3.

Beispiel 11
Verwaltungsangestellter mit Vergütungsgruppe BAT VII nach Aufstieg aus Vergütungsgruppe VIII BAT, 29. Lebensaltersstufe, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst:

1. Schritt:     Zuordnung zur Entgeltgruppe 5


2. Schritt:   Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung

                    Vergütungsgruppe BAT VII, LASt 29             1.305,86 Euro

                    Allgemeine Zulage                                              107,44 Euro

                    Ortszuschlag der Stufe 2                                    575,03 Euro
                    Vergleichsentgelt                                            1.988,33 Euro

 

Der kindbezogene Anteil des Ortzuschlags (Stufe 3 und weitere Stufen) fließt nicht in das Vergleichsentgelt ein, sondern wird nach § 11 TVÜ als dynamische Besitzstandszulage fortgezahlt (dazu unter II.3.3).

Zu den unterschiedlichen Fallgestaltungen des Ortszuschlags erfolgt ein zusätzliches Rundschreiben.

2.2.1.1.3 § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ – Funktionszulagen

Im September 2005 zustehende Funktionszulagen fließen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ in das Vergleichsentgelt ein, sofern sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind. Da der TVöD hierzu keine Regelungen enthält, sind keine Funktionszulagen im Vergleichsentgelt zu berücksichtigen.

a) Techniker-, Meister- und Programmierzulagen
Zu den Techniker-, Meister- und Programmierzulagen haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ bereits bestimmt, dass diese Zulagen nicht in SEITE 21 VON 56 das Vergleichsentgelt einfließen, sondern über den 1. Oktober 2005 hinaus unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage weiter gezahlt werden. Dies gilt über § 17 Abs. 6 TVÜ entsprechend für Neueinstellungen nach dem 30. September 2005, falls diesen erstmals eine insoweit anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird.

b) Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst
Ein tariflicher Anspruch auf die Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst nach den Protokollnotizen Nrn. 3 und 6 des Teils II Abschn. N UA I der Anlage 1 a zum BAT bestand seit 1. Januar 1984 aufgrund der Kündigung der Anlage 1 a zum BAT nur noch im Rahmen der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG). Die generelle Ermächtigung zur außertariflichen Zahlung der o. a. Funktionszulagen an alle Angestellten im Schreibdienst, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 1983 begonnen hat und die im erforderlichen zeitlichen Umfang an einem textverarbeitenden System tätig sind, wurde mit Rundschreiben vom 24. Februar 1997 – D II 4 – 220 254/9 – für Neueinstellungen mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die Funktionszulage ist kein Bestandteil der Grundvergütung und bleibt daher bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts unberücksichtigt.

Beschäftigen, die diese Funktionszulage bei Überleitung in den TVöD erhalten, wird sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen außertariflich als persönliche Zulage neben dem Vergleichsentgelt weitergezahlt, soweit die bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung bestehen. Bei allgemeinen Entgeltanpassungen und sonstigen Entgelterhöhungen (Stufenaufstieg usw.) wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf diese Besitzstandszulage angerechnet. Übertarifliche Höhergruppierungen auf Grund von Vorzimmertätigkeiten werden nicht angerechnet.

c) Leistungszulage für Angestellte im Schreibdienst
Bei entsprechender Beurteilung wurde Angestellten im Schreibdienst eine Leistungszulage nach den Protokollnotizen Nrn. 4 und 7 des Teils II des Abschn. N UA I der Anlage 1a zum BAT bewilligt. Die Zulage veränderte sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten Vomhundertsatz; sie verminderte sich um den Betrag, um den sich die Grundvergütung der/des Angestellten durch Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe erhöhte. Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des ZulagenTV wurde diese Leistungszulage bis zu einem Betrag von derzeit 48,00 € auf die allgemeine Zulage angerechnet.

Die Ausführungen gelten entsprechend für Vorzimmerkräfte im Sinne des Rundschreibens vom 13. September 1973 – D III 1 – 220 254/2 – sowie die Anwendung der Protokollnotizen

  • Nrn. 1 und 3 zu UA II und Nr. 2 zu UA III des Teils II Abschn. N der Anlage 1 a – Angestellte im Fernschreib- und im Funkfernschreibdienst –
  • Nrn. 2 und 5 zu Teil III Abschn. L UA VII der Anlage 1 a – Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst des Bundesministeriums der Verteidigung –
  • Nr. 3 zu Teil III Abschn. O der Anlage 1 a – Angestellte im Chiffrierdienst des Auswärtigen Amts –

Für die Überleitung ist jedoch die ungekürzte Allgemeine Zulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ zugrundezulegen.

Mit Rundschreiben vom 26. November 1997 – D II 4 – 220 254/1 – und vom 27. November 1997 – D II 4 – 220 254/1 – wurde geregelt, dass die nach wie vor gekündigten und nicht wieder in Kraft gesetzten o. a. Regelungen über die Gewährung von Leistungszulagen nicht mehr angewendet werden. Soweit diese Leistungszulagen durch ein Aufrücken in den Lebensaltersstufen noch nicht aufgezehrt sind und bislang im Wege des Besitzstandes weitergewährt wurden, wird bis zur Einführung der (neuen) Leistungsbezahlung am 1. Januar 2007 der den Anrechnungsbetrag von 48,00 € übersteigende Betrag der (alten) Leistungszulage im Einvernehmen mit dem BMF außertariflich als persönliche Besitzstandszulage neben dem Vergleichsentgelt fortgezahlt, soweit die bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung bestehen. Stufenaufstiege werden auf die Höhe der Zulage angerechnet.

Beispiel 12
Einer Angestellten der Vergütungsgruppe BAT VII wird im Wege einer Besitzstandszulage seit einigen Jahren eine Leistungszulage nach der Protokollnotiz Nr. 4 zu Vergütungsgruppe VII des Teils II des Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT gezahlt. Die Zulage hat sich durch zwischenzeitlich erfolgte Lebensaltersstufenaufstiege auf 78,00 € vermindert.

Vergleichsentgelt = Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 und allgemeine Zulage

Überleitung mit der ungekürzten allgemeinen Zulage von                 107,40 Euro

Persönliche Besitzstandszulage                                                                30,00 Euro

(Leistungszulage minus Anrechnungsbetrag: 78,00 Euro – 48,00 Euro)

Das Einkommen hat sich durch die Überleitung nicht verändert.

2.2.1.1.4 - Überleitung von Angestellten unter 18 Jahren

Angestellte unter 18 Jahren erhalten nach bisherigem Recht eine Gesamtvergütung nach § 30 BAT / BAT-O (85 v.H. der Summe aus der Anfangsgrundvergütung der gleichen Vergütungsgruppe und dem Ortszuschlag der Stufe 1) und gemäß § 5 Abs. 2 des ZulagenTV die Allgemeinen Zulage.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 TVÜ haben die Tarifvertragsparteien allerdings bestimmt, dass nur die Gesamtvergütung nach § 30 BAT / BAT-O das Vergleichsentgelt bildet.

Beispiel 13
Ein Angestellter der Vergütungsgruppe BAT IX b unter 18 Jahren wird zum 1. Oktober 2005 wie folgt übergeleitet:

1. Schritt: Überleitung in die Entgeltgruppe 2

2. Schritt Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung

Die Gesamtvergütung beträgt 1.267,27 €. Diese Summe bildet das Vergleichsentgelt. Die fehlende Berücksichtigung der Allgemeinen Zulage in das Vergleichsentgelt ist unschädlich, da die unter 18-jährigen Angestellten stets in die Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe übergeleitet werden (dazu unten 2.3.1.1) und – auch unter Einbeziehung der Allgemeinen Zulage – dadurch ein höheres Entgelt als bisher erhalten.

2.2.1.2 § 5 Abs. 3 und 4 TVÜ – Vergleichsentgelt für Arbeiterinnen und Arbeiter

Für Arbeiterinnen und Arbeiter ist das Vergleichsentgelt nur insoweit von Bedeutung, als ein Günstigkeitsvergleich nach § 7 Abs. 2 und 3 TVÜ erfolgt (dazu unter 2.3.2.2).

Als Vergleichsentgelt wird nach § 5 Abs. 3 Satz 1 TVÜ der Monatstabellenlohn zugrunde gelegt. Zu berücksichtigen ist der im September 2005 zustehende Monatstabellenlohn.

Bei Arbeiterinnen und Arbeitern, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die nächsthöhere Lohnstufe im Oktober 2005 erreicht hätten, wird diese Stufensteigerung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 TVÜ für die Berechnung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre sie bereits im September 2005 erfolgt. Entsprechend der Regelung bei Angestellten sind höhere oder niedrigere Einreihungen im Oktober 2005 bei der Berechnung der Vergleichsentgelts zu berücksichtigen (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 TVÜ i.V.m. § 4 Abs. 2 bzw. 3 TVÜ). Der tatsächliche Monatstabellenlohn für September 2005 ändert sich hierdurch jedoch nicht; die höhere Lohnstufe bzw. geänderte Lohngruppe wird nur für die Ermittlung des Vergleichsentgelts herangezogen.

Auch hier sind im Vergleichsentgelt keine Funktionszulagen zu berücksichtigen (siehe oben unter 2.2.1.1.3).

Nicht in das Vergleichsentgelt mit einzubeziehen sind die Zulagen für Vorarbeiter, Vorhandwerker und Lehrgesellen; die entsprechenden Regelungen sind gemäß § 17 Abs. 9 TVÜ bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung weiter anzuwenden.

Da der Sozialzuschlag nach § 41 MTArb / MTArb-O ausschließlich den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages für Angestellte (also Stufe 3 und folgende) abbildet, werden diese Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ als dynamische Besitzstandszulage fortgezahlt und fließen ebenfalls nicht in das Vergleichsentgelt ein (dazu unter 3.3).

Arbeiterinnen und Arbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten nach § 23 MTArb / MTArb-O 85 v.H. des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 ihrer Lohngruppe und werden nach § 5 Abs. 3 Satz 3 TVÜ mit diesem Betrag als Vergleichsentgelt in die entsprechende Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe übergeleitet.

2.2.1.3 § 5 Abs. 5 TVÜ – Teilzeitbeschäftigte

Auch bei Teilzeitbeschäftigten ist zunächst das Vergleichsentgelt nach den vorstehend aufgezeigten Prinzipien zu ermitteln. Anschließend ist das Vergleichsentgelt in der Weise hochzurechnen, wie es sich bei einer Vollzeitbeschäftigung ergeben würde, § 5 Abs. 5 Satz 1 TVÜ.

Die Stufenzuordnung (dazu unter 2.3) erfolgt sodann mit diesem fiktiven Vergleichsentgelt eines Vollzeitbeschäftigten.

Abschließend muss der so ermittelte Stufenbetrag wieder zeitanteilig „zurückgerechnet" werden (vgl. Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ).

Beispiel 14
Verwaltungsangestellte in Vergütungsgruppe BAT VII, 29. Lebensaltersstufe, teilzeitbeschäftigt mit 75% der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit = 28,875 Stunden, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst

1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 5

2. Schritt Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung

                 Teilzeitbezüge = Grundvergütung                          979,40 Euro (75%)

                 OZ Stufe 2                                                                   431,27 Euro (75%)

                 Allgemeine Zulage                                                      80,58 Euro (75%)
                 Gesamt Teilzeit                                                       1.491,25 Euro (75%)


                  Vergleichsentgelt (Vollzeitbezug)                           1.988,33 € (100%)

                  Stufenzuordnung             Stufe 3+ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ)

                  Stufenbetrag                   1.988,33 € (individuelle Zwischenstufe)

                   davon 75% =                  1.491,25 € (Teilzeit)

Das monatliche Entgelt der Verwaltungsangestellten beträgt ab 1. Oktober 2005 somit unverändert 1.491,25 €; in der Entgeltgruppe 5 erfolgt die Zuordnung zur individuellen Zwischenstufe 3 +.

Beispiel 15
Verwaltungsangestellte aus Vergütungsgruppe BAT VIb, 37. Lebensaltersstufe, teilzeitbeschäftigt mit 75% der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit = 28,875 Stunden, verheiratet, Ehegatte im Geltungsbereich des TVöD beschäftigt

1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 6

2. Schritt Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung

Teilzeitbezüge = Grundvergütung                           1.191,76 Euro (75%)

OZ Stufe 1                                                                       354,91 Euro (75%)

½ Differenz zwischen OZ Stufe 1 und Stufe 2             50,91 Euro

Allgemeine Zulage                                                           80,58 Euro (75%)
Gesamt (Teilzeit)                                                          1.678,16 Euro (75%)

 

Vergleichsentgelt Grundvergütung                           1.589,01 Euro (100%)

OZ Stufe 1                                                                      473,21 Euro (100%)

½ Differenz zwischen OZ Stufe 1 und Stufe 2           50,91 Euro

Allgemeine Zulage                                                     107,44 Euro (100%)
Gesamt (Vollzeit)                                                     2.220,57 Euro (100%)

 

Stufenzuordnung = individuelle Zwischenstufe 5+

                               (gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ)

Stufenbetrag bei Vollzeit =                                        2.220,57 Euro

abzüglich ½ OZ 2 (50,91 €) =                                   2.169,66 Euro

davon 75% (Teilzeitbezug) =                                    1.627,24 Euro

zuzüglich ½ OZ 2 (50,91 €) =                                    1.678,16 Euro

Das Einkommen hat sich durch die Überleitung in die individuelle Zwischenstufe 5+ der Entgeltgruppe 6 nicht verändert. Durch Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 des TVÜ unterbleibt eine zeitratierliche Kürzung des Ehegattenanteils im Ortszuschlag.

Beispiel 16
Facharbeiter mit 7 Jahren Beschäftigungszeit, Lohngruppe 5a, Lohnstufe 4. teilzeitbeschäftigt mit 75% der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit = 28,875 Stunden

1. Schritt Überleitung in Entgeltgruppe 5

2. Schritt Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung

Teilzeitbezüge = Monatstabellenlohn                 1.530,41 Euro (75%)

Vergleichsentgelt = Vollzeitbezug                       2.040,54 Euro (100%)

Stufenzuordnung aufgrund einer Beschäftigungszeit

                            von 7 Jahre in Stufe 4

                           (gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 TVÜ)


Stufenbetrag       2.065,00 Euro (Vollzeitbezug)

davon 75%          1.548,75 Euro (Teilzeitbezug)

Der Facharbeiter hat somit ab 1. Oktober 2005 ein neues monatliches Entgelt in Höhe von 1.548,75 € und damit ein um 18,34 € höheres Einkommen als im September 2005.

§ 5 Abs. 5 Satz 1 TVÜ gilt auch bei Altersteilzeit; Aufstockungsleistungen und altersteilzeitspezifische Rundungen bleiben bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts unberücksichtigt.

2.2.1.4 § 5 Abs. 6 TVÜ – Berücksichtigung von Zeiten ohne Vergütung/Lohn im September 2005

Ausgehend von dem Grundsatz, dass alle Arbeitnehmer in das neue Tarifrecht überführt werden, waren besondere Regelungen für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im September 2005 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, erforderlich. In diesen Fällen wird das Vergleichsentgelt fiktiv so bestimmt, als hätten die Beschäftigten für alle Tage des Monats September 2005 Bezüge erhalten. Bei Beurlaubungen ohne Bezüge oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen (z.B. längerfristige Erkrankung, befristete Erwerbsunfähigkeit) wird das Vergleichsentgelt für diese Beschäftigten fiktiv so bestimmt, als hätten sie die Arbeit am 1. September 2005 wieder aufgenommen. Nach der Überleitung sind dann wieder die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse zugrunde zu legen. Ein weiterer Stufenaufstieg richtet sich nach den Bestimmungen des TVöD. In den Fällen, in denen die Beurlaubung länger als sechs Monate dauert und daher die Stufenaufstiege nicht weiter gelaufen sind, werden die Lebensaltersstufen zum 1. September 2005 nach den bisherigen Regeln (§ 27 Abschn. A Abs. 7 BAT und den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter) neu festgesetzt und die Ermittlung des Vergleichsentgelts erfolgt aus diesen Stufen.

2.2.1.5 § 5 Abs. 7 TVÜ – Überleitung bei Hemmung des Aufstiegs in den Lebensaltersstufen der Grundvergütung bzw. in den Lohnstufen

Im Zusammenhang mit dem Tarifabschluss vom 9. Januar 2003 wurde eine befristete Hemmung des Aufstiegs in den Lebensaltersstufen der Grundvergütung bzw. in den Lohnstufen vereinbart. Grundsätzlich betroffen waren alle Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, die noch nicht die letzte Lebensalter- bzw. Lohnstufe erreicht und in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 einen Stufenaufstieg hatten. In diesen Fällen wurde der Stufenaufstieg ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufstieg erfolgt wäre, für die Dauer von zwölf Monaten gehemmt; der Unterschiedsbetrag zur nächsten Stufe wurde jeweils nur zur Hälfte gezahlt.

Für die Ermittlung des Vergleichsentgelts haben die Tarifvertragsparteien in § 5 Abs. 7 TVÜ festgelegt, dass auch in den noch verbliebenen Hemmungsfällen die volle Grundvergütung bzw. der volle Monatstabellenlohn aus der nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe zugrunde zu legen ist.

Beispiel 17
Ein Angestellter der Vergütungsgruppe BAT VIb vollendete seine 33. Lebensaltersstufe im November 2004. Nach der Regelung des § 27 Abschn. A Abs. 8 UnterAbs. 1 BAT erhält er für die Dauer von 12 Monaten bis einschließlich Oktober 2005 weiterhin die Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach der Vollendung des 31. Lebensjahres zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zwischen der 31. und 33. Lebensaltersstufe. Nach bisherigem Recht würde er die Grundvergütung der 33. Lebensaltersstufe erst ab November 2005 erhalten.

Für die Überleitung ist jedoch nach § 5 Abs. 7 TVÜ – abweichend von der Grundregelung – die volle Grundvergütung der 33. Lebensaltersstufe für das Vergleichsentgelt zugrunde zu legen.

2.2.1.6 Weitere Hinweise

Überleitung bei Vorweggewährung von Lebensaltersstufen / Lohnstufen

Nach bisherigem Tarifrecht konnte sowohl Angestellten als auch Arbeiterinnen und Arbeitern bis zu vier Lebensaltersstufen / Lohnstufen der Grundvergütung / des Monatstabellenlohnes vorweg gewährt werden, um Engpässen bei der Personalgewinnung entgegen zu wirken (§ 27 Abschn. C BAT bzw. § 24 Abs. 2 MTArb). Darüber hinaus wurde für die Gewinnung von Fachkräften auf dem Gebiet der Informationstechnik die übertarifliche Vorweggewährung von bis zu fünf Lebensaltersstufen zugelassen (RdSchr. vom 1. März 2001 – D II 2 – 220 218/279).

Für die Überleitung bei vorweg gewährten Lebensaltersstufen / Lohnstufen gelten die allgemeinen Regelungen des TVÜ. Da bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 1 TVÜ auf die Bezüge im Monat September 2005 abzustellen ist, fließen die am Stichtag vorweg gewährten Lebensaltersstufen / Stufen in das Vergleichsentgelt ein. Ein Abschmelzen der vorweg gewährten Stufen findet nicht mehr statt; die Beschäftigten können im Einzelfall also früher als bisher in die jeweilige Endstufe aufsteigen.



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