Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 44 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

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 § 44 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 44 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung    

Der Arbeiter hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages.


 

 

 

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