Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 8 Allgemeine Pflichten

PDF-SERVICE "Beamte/Öffentlicher Dienst": Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Bücher zum Themenbereich Beamte und Öffentlicher Dienst herunterladen und lesen. Nutzen Sie das tolle eBook zum Tarifrecht, das mehrfach im Jahr aktualisiert wird. Daneben finden Sie folgende OnlineBücher als PDF: Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgung in Bund und Ländern, Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmen). Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. >>>hier zur Anmeldung

Zur Übersicht des BAT

.

 

 § 8 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) 

 

§ 8 Allgemeine Pflichten

(1) Der Angestellte hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführung - ihm erkennbar - den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen.


Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst. 



Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -


mehr zu: BAT
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.tarif-oed.de © 2024