Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI)

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Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI)

Stand: 23. August 2005

Präambel

Die Umstrukturierung des Gesundheitswesens erfordert von den Krankenhäusern, dass sie sich in der Konvergenzphase bis 2009 an die neuen Bedingungen anpassen, um ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit zu erhalten bzw. zu verbessern. Durch die Änderung der Finanzierung und die erforderliche Umstrukturierung können sich wirtschaftliche Probleme für Krankenhäuser ergeben. Die geringe Ausstattung der Krankenhäuser mit Eigenkapital führt zu hohen Kosten bei der Aufnahme von Krediten, um die erforderlichen Investitionen zu tätigen. Gerade Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft können nicht mehr damit rechnen, dass sie zusätzliche Mittel von ihrem Träger erhalten. Es besteht dadurch die Gefahr, dass die Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft ihre Aufgabe bei der Versorgung der Bevölkerung nicht mehr erfüllen können. Öffentliche Krankenhäuser müssen auch künftig eine wichtige Rolle im Gesundheitswesen spielen. Zur Sicherung und zum Erhalt öffentlicher Krankenhäuser und ihrer Tarifbindung im TVöD sollen im Einzelfall abweichende Regelungen vom TVöD auf der Grundlage eines Zukunftskonzepts möglich sein.

Abschnitt I Geltungsbereich/Anwendungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das der TVöD und die diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden und die im Krankenhaus beschäftigt sind, das in seinen Einrichtungen oder Tochtergesellschaften Leistungen nach SGB V erbringt.

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitgeber, die Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes sind, der zur VKA gehört.

Ausgenommen sind Auszubildende, Schülerinnen und Schüler nach dem Krankenpflege-, Hebammen- oder Altenpflegegesetz sowie befristet Beschäftigte, die erstmalig in einem befristeten Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund mit einer Gesamtdauer bis zu zwei Jahren bei demselben Arbeitgeber stehen.

Psychiatrische Fachkrankenhäuser, ihre Einrichtungen und Tochtergesellschaften sind von diesem Tarifvertrag ausgenommen, solange sie nicht unter die Regelungen des 2. Fallpauschalenänderungsgesetzes oder einer entsprechenden Regelung fallen.

Niederschriftserklärung:
Für soziale Einrichtungen werden die Tarifvertragsparteien Gespräche aufnehmen mit dem Ziel, auf der Grundlage des TVöD zu tariflichen Regelungen zu kommen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die Beschäftigung zu sichern.

§ 2 Anwendungsvereinbarung

Für die Zeit der Konvergenzphase nach dem 2. Fallpauschalenänderungsgesetz kann zur wirtschaftlichen Zukunftssicherung eines Krankenhauses im Interesse der Träger und zur Sicherung von Arbeitsplätzen für die Beschäftigten von den Regelungen des TVöD und den diesen ergänzenden Tarifverträgen durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung (AWV) zeitlich befristet im Rahmen dieses Tarifvertrages abgewichen werden. Die AWV wird wirksam, wenn sie von den Tarifvertragsparteien und dem Arbeitgeber unterschrieben ist.

Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass sich auch der Träger für die Dauer der Laufzeit der AWV zu seinem Krankenhaus bekennt und die Bindung zum Tarifrecht der VKA sicherstellt sowie die Beiträge der Beschäftigten nicht zum Anlass für eine Kürzung von geleisteten Eigenanteilen und/oder Betriebskostenzuschüssen nimmt.

Niederschriftserklärung zu § 2:
Dieser Tarifvertrag bezweckt die Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit und damit die Vermeidung wirtschaftlicher Notlagen während der Konvergenzphase. Liegt eine wirtschaftliche Notlage vor oder tritt eine solche ein, kann anstelle einer AWV ein eigenständiger Notlagentarifvertrag vereinbart werden.

Abschnitt II Besondere Regelungen

§ 3 Voraussetzungen

In einer AWV kann zur Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit des Krankenhauses ein Beitrag der Beschäftigten im Interesse des Krankenhauses vereinbart werden. Voraussetzung ist die Offenlegung der Geschäfts- und Vermögensverhältnisse durch testierte Jahresabschlüsse und die Vorlage eines nachvollziehbaren Konzeptes zur wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes, das auch Möglichkeiten nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz zu einer umfassenden Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in der Region vorsieht.

§ 4 Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stärkung des Krankenhauses und zur Sicherung von Beschäftigung

Der Beitrag der Beschäftigten kann darin bestehen, dass
a) künftige tarifliche Ansprüche in Genussrechte im Interesse des Krankenhauses umgewandelt werden,
b) eine Reduzierung tariflicher Ansprüche vereinbart wird.

Eine Kombination der Maßnahmen nach Buchst. a) und b) ist zulässig.

§ 5 Höhe des Beschäftigtenbeitrags und des Arbeitgeberzuschusses

Die Summe der Beiträge der Beschäftigten kann bis zu 10 v.H. des Jahresbruttoeinkommens betragen. Aus welchen Bestandteilen nach § 4 sich der Beschäftigtenbeitrag zusammensetzt, wird in der AWV festgelegt. Er kann z. B. aus der Jahressonderzah5 lung, den leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen oder dem monatlichen Entgelt erbracht werden.

Beschäftigtenbeiträge nach § 4 Buchst. b) können bis zu 6 v.H. des Jahresbruttoeinkommens betragen.

Sind abweichende landesbezirkliche Regelungen zur Höhe des Entgelts bei Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 4 des TVöD getroffen worden, dürfen die davon betroffenen Beschäftigten nur zu einem Beitrag nach § 4 herangezogen werden, wenn die in Satz 1 und 4 vorgesehen Grenzen nicht bereits mit einer solchen landesbezirklichen Regelung erreicht sind. Das im TVöD für die landesbezirklichen Öffnungen vorgesehene Mindestentgelt darf nicht unterschritten werden.

Bei Beiträgen nach § 4 Buchstabe a) kann in der AWV ein Zuschuss des Arbeitgebers in den Grenzen des § 19 a Einkommensteuergesetz vereinbart werden.

In der AWV werden die Einzelheiten zum Beitrag der Beschäftigten einschließlich etwaiger Bedingungen und Ansprüche geregelt. In der AWV werden Regelungen zur Information der Beschäftigten über die wirtschaftliche Entwicklung des Krankenhauses und gegebenenfalls über Beteiligungsformen (z.B. Gemeinsamer Ausschuss für die Aufgaben der Zukunftssicherung) getroffen.

§ 6 Ausgestaltung des Genussrechts nach § 4 Abs. 1 Buchs. a) in der Anwendungsvereinbarung

Die Genussrechte der Beschäftigten sind in der Anwendungsvereinbarung unter Berücksichtigung der folgenden Mindestvorgaben auszugestalten:
1. Begründung der Genussrechte
2. Inhalt der Genussrechte
3. Ausgestaltung der ausgegebenen Genussrechte als Eigenkapital im Sinne des HGB, indem sie auf unbegrenzte Zeit ausgegeben werden. Sowohl das die Genussrechte ausgebende Krankenhaus als auch die Genussrechtsinhaber sind frühestens sechs Jahre nach Ausgabe der Genussrechte berechtigt, die Genussrechte zu kündigen.
4.Festlegung einer Sperrfrist von 6 Jahren. Für die Sperrfrist soll ein grundsätzliches Verfügungsverbot der Beschäftigten über die Genussrechte bestehen.
5. Vergütung für die Kapitalüberlassung
6. Informationsrechte und Beteiligungsformen
7. Ein Rückzahlungsanspruch in der Insolvenz oder im Liquidationsfall ist nachrangig
8. Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverhältnissen, deren Restlaufzeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens weniger als 1 Jahr beträgt, sind von den Regelungen der Genussrechte auszunehmen.

§ 7 Ausgestaltung der Reduzierung tariflicher Ansprüche nach § 4 Buchst. b)

Die Reduzierung tarifvertraglicher Ansprüche ist im Einzelnen in der Anwendungsvereinbarung auszugestalten. Sie kann auch in einer Veränderung der Fälligkeit von Ansprüchen bestehen.

§ 8 Beschäftigungssicherung

Soweit ein Beitrag der Beschäftigten nach § 4 Buchst. b) vereinbart wird, sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen für die Dauer der Laufzeit der AWV auszuschließen.
Soweit ausschließlich ein Beitrag der Beschäftigten nach § 4 Buchst. a vereinbart wird, können in der AWV Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung für die Dauer der Laufzeit der AWV festgelegt werden.
Während der Laufzeit der AWV dürfen keine Neu-, Um- oder Ausgründungen mit dem Ziel der Anwendung eines anderen als des in § 1 genannten Tarifrechts vorgenommen werden, es sei denn, sie sind Bestandteil der Vereinbarung in der AWV oder die neue Gesellschaft wird tarifgebundenes Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband, der zur VKA gehört.
Dies beinhaltet während der Laufzeit der AWV auch den Verzicht auf Einstellung zu Lasten des tarifgebundenen Personalbestandes bei einer nicht an das Tarifrecht der VKA gebundenen Einrichtung oder Tochtergesellschaft des Krankenhauses, sofern nicht zum 01. September 2005 bereits eine vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten zur Einstellung bei einer Tochtergesellschaft besteht.

Abschnitt III Inkrafttreten, Laufzeit und Nachwirkung

§ 9 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

§ 10 Kündigungsfrist und Nachwirkung

Dieser Tarifvertrag endet am 31. Dezember 2009. Er kann frühestens zum 31. Dezember 2007 mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz ist ausgeschlossen. Bestehende AWV gelten für den vereinbarten Zeitraum weiter; längstens jedoch bis 31. Dezember 2015.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich zur Verhandlungsaufnahme ab Juni 2009, wenn eine der vertragsschließenden Parteien dies zuvor schriftlich verlangt. Die Verhandlungen sind spätestens 6 Wochen nach Eingang der schriftlichen Aufforderung aufzunehmen.

Berlin/Köln den 23. August 2005



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