Tariflexikon für den öffentlichen Dienst

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Tariflexikon für den öffentlichen Dienst

A
Allgemeine Zulagen (siehe Vergleichsentgelt)
Arbeitgeberwechsel
Arbeitsvertrag
Arbeitszeit
Aufstiege (siehe
Höhergruppierung)
Auskunft
 
B 
BAT
Beamtenrechtliche Verweisung
Beispiele Überleitung
Beratung
Besitzstandsregelungen
Besitzstandszulage
Bewährungsauftstieg (siehe Besitzstandsregelungen)
 
D 
DDR-Lehrbefähigung

E 
Eingruppierung
Einmalzahlungen
Endstufe, individuelle
Entgeltgruppe
Entgeltordnung (siehe
Eingruppierung)
Entgeltstufen
Entgelttabelle
Entwicklungsstufen
Erzieherin (siehe
Sozialpädagogische Berufe)
Expektanzverluste (siehe Strukturausgleich)
 
F 
Fallgruppenaufstieg (siehe Höhergruppierung)
Flexibilisierung der Arbeitszeit
Forschung (siehe Wissenschaftstarifvertrag)
Fristverträge
Fünzig-Prozent-Regel (siehe Besitzstandsregelungen)
Funktionszulagen
 
G 
Garantiebetrag (siehe Höhergruppierung)
Gehalt im Oktober 2005
Gehaltserhöhung (siehe Einmalzahlungen)
Geltungsbereich TVöD
Geltungsbereich TVÜ
Grundstufen

H 
Heime
Hochschulen (siehe Wissenschaftstarifvertrag)
Höhergruppierung
Höherwertige Tätigkeit

I 
Inbezugnahme BAT
 
J 
Jahressonderzahlung

K 
Kinderzulage
Krankenbezüge
Kündigung
 
L 
Landesbeschäftigte
Lehrkräfte
Lehrerrichtlinien
Leistungsbezahlung
 
M 
Meistbegünstigungsklausel

N 
Nachwirkung
Neueinstellung
 
O 
Ortszuschlag
 
R 
Rechtsschutz
 
S 
Sonderzuwendung (siehe Jahressonderzahlung)
Sozialpädagogische Berufe
Strukturausgleich
Stufenaufstieg (siehe
Entgeltstufen)
 

T 
Tabellenentgelt (siehe Entgelttabelle)
TdL
Teilzeit
TVöD
TVÜ (siehe Überleitung)
 
U 
Überleitung
Überleitungstabelle
Universitäten (siehe Wissenschaftstarifvertrag)
Unkündbarkeit (siehe
Kündigung)
Unterbrechung
Urlaubsgeld (siehe Jahresonderzahlung)
 
V 
Vergleichsentgelt
Vergütungsgruppenzulage
 
W 
Wissenschaftstarifvertrag
 
Z 
Zeitzuschläge
Zwischenstufe, individuelle 

 

Arbeitgeberwechsel
Bei einem Arbeitgeberwechsel hängt die Zuordnung zu den Entgeltstufen von der Anerkennung früherer Berufserfahrung ab. Hier gilt:
Der Bund erkennt in den Entgeltgruppen 9 bis 15 vorherige Arbeitsverhältnisse mit dem Bund an, zudem dürfen Unterbrechungen maximal sechs Monate (bei Wissenschaftlern zwölf Monate) betragen. Andernfalls wird in Grundstufe 1 eingestellt.
Bei den Kommunen sowie beim Bund in Entgeltgruppen 2 bis 8 wird bei einschlägiger Berufserfahrung von mind. einem Jahr in Grundstufe 2 eingestellt, ab 1.1.2008 bei mind. drei Jahren Berufserfahrung in Stufe 3 (Entwicklungsstufen).
Wenn ein Arbeitgeber jemanden unbedingt haben will, kann er sie/ihn auch höher einstufen.

Arbeitsvertrag
Wie der BAT sieht auch der TVöD vor, dass der Arbeitsvertrag der Schriftform bedarf. Dies setzt allerdings die Vorschriften des BGB nicht außer Kraft, wonach ein Vertrag auch dann zustande gekommen ist, wenn beide Seiten durch übereinstimmendes Handeln die Existenz eines Vertragsverhältnisses bestätigen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer die geforderte Arbeitsleistung erbringt, der Arbeitgeber sie annimmt und die dafür vorgesehene Vergütung zahlt.Anders ist dies bei Nebenabreden (z.B. Befristung, Teilzeit ...). Hier bedarf es in jedem Fall der Schriftform, damit diese wirksam werden.

Arbeitszeit
Die Arbeitszeit für die Beschäftigten des Bundes beträgt ab 1.10.2005 einheitlich 39 Stunden pro Woche. Im Bereich der Kommunen bleibt es bei der bisherigen Ost-West-Differenzierung: 40 Stunden im Tarifgebiet Ost und 38,5 Stunden im Tarifgebiet West. Die West-Kommunen können ab dem 1.10.2005 die Gewerkschaften zu Verhandlungen über die Verlängerung der Arbeitszeit auf max. 40 Stunden auffordern. Die Summe aus Arbeitszeit und Bereitschaftszeit (Heime) darf zusammen 48 Std./Woche nicht überschreiten. Es wurde eine Flexibilisierung der Arbeitszeit mit längeren Ausgleichszeiträumen vereinbart. Für besondere Arbeitszeiten siehe Zeitzuschläge.

Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) wurde 1961 abgeschlossen und seither 78 Mal geändert. Zwischen der Fassung für Bund und Länder und der Fassung für Kommunen gibt es Unterschiede. Eine eigene Fassung des BAT gilt in den östlichen Bundesländern (BAT-Ost).Für die übergeleiteten Beschäftigten von Bund und Kommunen (Überleitung) löst der TVöD den BAT ab. Der BAT bleibt aber in Kraft. Zum einen werden manche Regelungen des BAT für eine Übergangszeit weiter angewendet (z.B. Eingruppierung), zum anderen gilt er weiter für die Landesbeschäftigten.
Für Beschäftigte, die nach BAT bezahlt werden, aber nicht bei Bund, Ländern oder Kommunen angestellt sind, siehe Inbezugnahme BAT. 



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