Eingruppierung im TVöD, TV-L, BAT und MTArb

 

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Eingruppierung im neuen Tarifrecht

für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L) 

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Eingruppierung in den TVöD

Da für den TVöD mit Ausnahme des § 14 und der Entgeltgruppe 1 bislang noch keine abschließenden Vereinbarungen über Eingruppierungsvorschriften und Tätigkeitsmerkmale vorliegen, gilt für die Eingruppierung bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ein Übergangsrecht auf der Grundlage der bisher einschlägigen Regelungen. Zentrale Vorschrift ist § 17 TVÜ-Bund.

Modizifizierte Fortgeltung des bisherigen Eingruppierungsrechts

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gelten die zentralen Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorschriften sowie die Kataloge der Tätigkeitsmerkmale über den 30. September 2005 hinaus bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung vorläufig fort.
An die Stelle der Begriffe "Vergütung und Lohn" tritt der Begriff "Entgelt" (§ 17 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund). Darüber hinaus sieht der TVÜ-Bund eine Reihe weiterer Veränderungen vor, beispielsweise den Wegfall des Bewährungsaufstiegs. Davon unberührt bleiben allerdings insbesondere die Eingruppierungs- bzw. Einreihungsautomatik und die sog. 50-Prozent-Regel. Für den Bereich der Angestellten ist zudem weiterhin der Begriff des Arbeitsvorgangs zu Grunde zu legen. Die fortgeltenden Vorschriften finden sowohl auf in den TVöD übergeleitete als auch auf ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich Anwendung. 

Neues Recht bei Tätigkeiten der Entgeltgruppe 1 TVöD und der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O (§ 17 Abs. 2 TVÜ-Bund)

Für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht. Die Eingruppierung erfolgt in diesen Fällen gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund in die in Anlage 4 TVÜ-Bund ausgewiesene Entgeltgruppe 1 TVöD (näher dazu unten unter Ziffer 2.4 zu § 16 [Bund]). Im Übrigen richtet sich der Eingruppierungsvorgang nach den in § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund benannten zentralen Eingruppierungsvorschriften; je nach bisheriger Zuordnung der Tätigkeit sind BAT/BAT-O oder der TVLohngrV/ TVLohngruppen-O-Bund anzuwenden. Eine Überleitung vorhandener Beschäftigter in die Entgeltgruppe 1 findet nicht statt, maßgeblich ist insoweit § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund. Tätigkeiten entsprechend  Vergütungsgruppe I der Anlage 1a zum BAT/ BAT-O werden seit dem 1. Oktober 2005 nicht mehr vom tariflichen Eingruppierungssystem erfasst, neue Arbeitsverhältnisse über solche Tätigkeiten sind außertariflich abzuschließen.

Vorläufigkeit von Eingruppierungsvorgängen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung (§ 17 Abs. 3 TVÜ-Bund)

Das getrennte In-Kraft-Treten von neuem Entgeltsystem und neuem Eingruppierungsrecht ist nicht zuletzt der Erforderlichkeit von Probeläufen für die neue Entgeltordnung geschuldet. Um während der Zwischenzeit keine neuen Rechtspositionen auf der Grundlage der bisherigen Tätigkeitsmerkmale entstehen zu lassen, sind gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Bund alle zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft- Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungen, d.h. Neueinstellungen, Höher- und Herabgruppierungen vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Dies gilt nicht nur für nach dem 30. September 2005 neu eingestellte Beschäftigte, sondern bei Höher- und Herabgruppierungen nach TVöD und TVÜ-Bund auch für Vorhandene. Ausnahmen vom Vorläufigkeitsvorbehalt gelten gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Bund allerdings für Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 1 und für Höhergruppierungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 TVÜ-Bund. Vorsorglich sollte bei Eingruppierungsvorgängen während dieser Zwischenphase in Arbeitsvertragsänderungen bzw. entsprechenden Schreiben an die Beschäftigten klar gestellt werden, dass es sich gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Bund um eine vorläufige Eingruppierung handelt, die weder einen Vertrauensschutz noch einen Besitzstand begründet.

Hinweis: Trotz der Vorläufigkeit von Eingruppierungsvorgängen nach dem 1. Oktober 2005 werden Anpassungen aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung gemäß § 17 Abs. 4 TVÜ-Bund nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Soweit dabei Rückgruppierungen erforderlich werden, ist eine finanzielle Abfederung durch nicht dynamische, abschmelzbare Besitzstandszulagen vorgesehen. 

Wegfall von Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiegen sowie von Vergütungsgruppenzulagen (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Bund)

Im Hinblick auf eine strikte Ausrichtung der Bezahlung an Tätigkeitsbezogener Berufserfahrung und Leistung und im Interesse einer Vereinfachung der bezahlungsrelevanten Regelungen des neuen Tarifrechts sind Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege ebenso wie Vergütungsgruppenzulagen mit In-Kraft-Treten des TVöD abgeschafft worden. Dies gilt grundsätzlich auch für im bisherigen Recht begonnene, dort aber nicht mehr vollzogene Aufstiege und entsprechende Aussichten auf Vergütungsgruppenzulagen.

Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung (§ 17 Abs. 7 TVÜ-Bund)

Während sich die Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorgänge als solche gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund vorläufig noch nach den bisherigen Regeln richten, knüpft die Eingruppierung nach TVÜ-Bund und TVöD bereits an die Entgeltgruppen des TVöD an. Die Verknüpfung erfolgt im Rahmen der Überleitung. Durch die Anknüpfung an die Entgeltgruppe liegen Höher- bzw. Herabgruppierungen im Sinne von TVÜ-Bund/VKA und TVöD nur vor, wenn sich durch den Tätigkeitswechsel eine von der vorherigen abweichende Entgeltgruppe ergibt. Ob ein Tätigkeitswechsel im Rahmen des zugrunde liegenden Eingruppierungsvorgangs (auch) zu einem Wechsel der Vergütungs- bzw. Lohngruppe führt, ist dagegen für die Höher- oder Herabgruppierung nach TVÜ-Bund/VKA und TVöD unerheblich, soweit sich dadurch die Entgeltgruppe nicht ändert. Gleiches gilt für Fallgruppenwechsel.

Persönliche Zulage für bestimmte Beschäftigtengruppen der Entgeltgruppe 13 (§ 17 Abs. 8 TVÜ-Bund)
Beschäftigte, die zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung mit Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IIa BAT in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden und nach bisherigem Eingruppierungsrecht aus dieser Tätigkeit einen fünf- oder sechsjährigen Aufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT gehabt hätten, erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt eine persönliche Zulage. Diese entspricht der Differenz zwischen ihrem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 13 und dem stufengleichen Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 14.

Beispiel: Eine Beschäftigte wird am 1. November 2005 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 1 eingestellt; ihr werden Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT übertragen. Am 1. November 2006 steigt sie in die Stufe 2 auf und es werden ihr Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1b BAT übertragen (nach bisherigem Eingruppierungsrecht sechsjähriger Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT). Die Beschäftigte verbleibt in der Entgeltgruppe 13, erhält aber ab dem 1.November 2006 bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt von 3.130,00 Euro für die Zeit in der Stufe 2 eine persönliche Zulage von 270,00 Euro monatlich (Differenz zwischen den Stufen 2 der Entgeltgruppen 13 und 14).

Über-/außertarifliche (üt/at) Eingruppierung

Zur über-/außertariflichen (üt/at) Eingruppierung - u.a auch zur übertariflichen Eingruppierungspraxis der in Vorzimmern Beschäftigten - wird auf Ziffer 2.1.2.2 des BMI-Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210/643 verwiesen.

Fortgeltende tarifliche Regelungen über Zulagen/Zuschläge
- Regelungen in besonderen Tarifverträgen
Soweit die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C aufgelisteten Tarifverträge Regelungen über Zulagen und Zuschläge enthalten, gelten diese auch im Geltungsbereich des TVöD fort.
Hervorzuheben sind insbesondere
- persönliche Zulagen nach dem TV UmBw, den Rationalisierungsschutztarifverträgen für Angestellte und Arbeiter und nach dem UmzugsTV,
- behördenspezifische Zulagen für Beschäftigte bei den Sicherheitsbehörden des Bundes und beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Die Fortgeltung erfasst neben den vorhandenen Beschäftigten auch Neueinstellungen nach dem 1. Oktober 2005, sie ist jedoch auf den jeweiligen bisherigen Geltungsbereich der Vorschriften (Angestellte/Arbeiterinnen und Arbeiter; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.) beschränkt.

- Zulagen für Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter, Vorhandwerkerinnen/Vorhandwerker und Lehrgesellen
Auch die bisherigen Regelungen für Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter,Vorhandwerkerinnen/Vorhandwerker und Lehrgesellinnen/Lehrgesellen (§ 3 und 4 TV Lohngruppenverzeichnis / § 1 TVLohngruppen-
O-Bund) gelten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung im bisherigen persönlichen und räumlichen Geltungsbereich fort. Übergeleitete Arbeiterinnen und Arbeiter, die bisher eine Vorarbeiter- oder Vorhandwerkerzulage nach § 3 TV LohngrV oder die Lehrgesellenzulage nach § 4 TV LohngrV erhielten, erhalten diese Zulage ? solange die Anspruchsvoraussetzungen nach dem insoweit forgeltenden TV LohngrV erfüllt sind ? auch weiterhin. Auch bei erstmaligen Übertragungen entsprechender Tätigkeiten nach dem 1. Oktober 2005 stehen diese Zulagen nach den fortgeltenden Regelungen zu; dies gilt für vorhandene und nach dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte gleichermaßen. Die Höhen der Zulagen ergeben sich weiterhin aus den §§ 3 und 4 TV LohngrV und bleiben deshalb auch nach dem 1. Oktober 2005 unverändert. Demnach beträgt die Vorarbeiterzulage 133,88 Euro, die Vorhandwerker- und Lehrgesellenzulage 229,16 Euro monatlich im Tarifgebiet West, für das Tarifgebiet Ost gelten 123,84 Euro bzw. 211,97 Euro.

Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerker/ innen oder Lehrgesell/innen besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung abweichend von § 14 Abs. 3 anstelle der Zulage nach § 14 für die Dauer der Ausübung beider - also sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden - Tätigkeiten eine persönliche Zulage in Höhe von insgesamt 10 v. H. ihres/seines individuellen Tabellenentgelts. 

- Besitzstandsregelung für Techniker-, Meister- und Programmiererzulage
Der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 für das Tarifgebiet West sowie der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991 für das Tarifgebiet Ost sind ? mit geringen Ausnahmen ? am 1. Oktober 2005 außer Kraft getreten, so dass die dort aufgeführten Zulagen entfallen (Nrn. 17 und 18 Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B [Negativliste]). Nach der Protokollnotiz zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund erhalten aber in den TVöD übergeleitete Angestellte bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ihre Techniker-, Meister- und Programmierzulage als persönliche Besitzstandszulage weiter, solange die im bisherigen Tarifrecht normierten Voraussetzungen für die Zahlung dieser Vorlage erfüllt sind. Neu eingestellte Beschäftigte und übergeleitete Angestellte, denen in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung eine nach bisherigem Tarifrecht anspruchsbegründende (Angestellten-) Tätigkeit übertragen wird, erhalten gemäß § 17 Abs. 6 TVÜ-Bund eine persönliche Zulage in Höhe der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage. Dabei müssen die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sein.

Entfallende mantelrechtliche Zulagen/Zuschläge

Da Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A die abzulösenden manteltariflichen Regelungen BAT/BAT-O sowie MTArb/MTArb-O enthält, entfallen alle in diesen Vorschriften enthaltenen Zulagen und Zuschläge, sofern sie nicht mehr im TVöD, im TVÜ-Bund oder deren Anlagen enthalten sind oder durch ein Rundschreiben zum TVöD oder TVÜ-Bund aufrecht erhalten werden. So sind die Wechselschichtzulagen gemäß § 33 a BAT/BAT-O nunmehr in § 8 Abs. 5 und 6 TVöD geregelt, die Zeitzuschäge aus § 35 BAT/BAT-O finden sich in § 8 Abs. 1. Zudem ist das BMI im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass die Baustellenzulage gemäß § 33 Abs. 2 BAT-O bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung unter den bisherigen Voraussetzungen im Tarifgebiet Ost übertariflich weiter angewendet wird.

Entfallende sonstige tarifliche Regelungen über Zulagen/Zuschläge

Auch die in der noch nicht abschließend verhandelten Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B (sog. Negativliste) aufgeführten Zulagen und Zuschläge entfallen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. So wurde für einzelne Tarifverträge der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B ein abweichender Zeitpunkt für das Außer-Kraft-Treten oder eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart; diese beschränken sich auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellter, Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West [Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund]).

Außer- und übertarifliche Zulagen und Zuschläge

Mit In-Kraft-Treten des TVöD entfallen alle außer- und übertarifliche Zulagen und Zuschläge, soweit nicht nach dem 1. Oktober 2005 eine andere Regelung getroffen oder die Regelung nach dem 1. Oktober 2005 bestätigt wird.

TIPP

Angestellte im Schreibdienst

Hinsichtlich des außertariflich fortgeltenden Besitzstandes der Funktions- und Leistungszulage für Angestellte im Schreibdienst wird auf die Ziffern 2.2.1.1.3 sowie 2.1.2.2 des BMI-Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210/643 - und hinsichtlich des außertariflich fortgeltenden Besitzstandes der Bewährungszulage für Schreibkräfte auf das BMI-Rundschreiben vom 24. Oktober 2005 - D II 2 – 220 210 - 1/9 - verwiesen. Auf die in beiden Fällen bestehenden Hinweispflichten gemäß den o. a. Rundschreiben vom 24. Oktober 2005 wird hingewiesen.

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